• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

5 StR 490/15

BUNDESGERICHTSHOF StR 490/15 BESCHLUSS vom 25. November 2015 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

ECLI:DE:BGH:2015:251115B5STR490.15.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2015 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten D.

wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 13. Mai 2015 nach § 349 Abs. 4 StPO im Maßregelausspruch aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels – mit Ausnahme der Auslagen der Nebenklägerin –, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision dieses Angeklagten und die Revision des Angeklagten W. gegen das vorbezeichnete Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass bei dem Angeklagten W. die jeweils tateinheitliche Verurteilung wegen Besitzes von kinderpornographischen Schriften entfällt.

3. Der Angeklagte W. hat die Kosten seines Rechtsmittels und beide Angeklagten haben die der Nebenklägerin durch ihre Revisionen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1. Das Landgericht hat beide Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, den Angeklagten W. darüber hinaus „in Tateinheit mit Verbreitung kinderpornographischer Schriften, des sich Verschaffens kinderpornographischer Schriften sowie der Verbreitung kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Besitz von kinderpornographischen Schriften in acht Fällen“ schuldig gesprochen. Der Angeklagte D.

ist zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und der Angeklagte W. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden; darüber hinaus hat das Landgericht gegen den Angeklagten D.

dessen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

2. Die mit der allgemeinen Sachrüge geführten Revisionen der Angeklagten haben lediglich im Umfang der Beschlussformel Erfolg.

3 Der Maßregelausspruch gegen den Angeklagten D.

hat keinen Bestand. Gemäß § 66 Abs. 3 StGB ist die Entscheidung über die Anordnung der Sicherungsverwahrung in das Ermessen des Tatgerichts gestellt. Daher müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass und aus welchen Gründen es von seiner Entscheidungsbefugnis in einer bestimmten Weise Gebrauch gemacht hat (BGH, Beschluss vom 4. Januar 1994 – 4 StR 718/93, BGHR StGB

§ 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 5). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Den die Anordnung der Sicherungsverwahrung betreffenden Ausführungen lässt sich nicht eindeutig entnehmen, dass sich die Strafkammer des ihr eingeräumten Ermessens überhaupt bewusst war. Das Landgericht beschränkt sich lediglich darauf, die gesetzlichen Voraussetzungen von § 66 Abs. 3 StGB zu beschreiben. Im Hinblick darauf, dass es sich bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung um eine Maßregel mit besonders nachhaltiger Eingriffsintensität handelt, ist eine ausdrückliche Dokumentation der Ermessenserwägungen in Bezug auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung – deren materielle Voraussetzungen freilich nahe liegen – nicht entbehrlich.

Sander Berger Dölp RiBGH Prof. Dr. König ist krankheitsbedingt an der Unterschrift gehindert.

Sander Bellay

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 5 StR 490/15

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 66 StGB
2 349 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
2 66 StGB
2 349 StPO

Original von 5 StR 490/15

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 5 StR 490/15

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum