Paragraphen in 3 StR 236/12
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BUNDESGERICHTSHOF StR 236/12 BESCHLUSS vom 8. Januar 2013 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.; hier: Berichtigung Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2013 beschlossen:
Der Senatsbeschluss vom 29. November 2012 wird dahin berichtigt, dass das Entscheidungsdatum auf Seite 2 des Beschlusses "29." anstatt "27." November 2012 lautet.
Tolksdorf Mayer Pfister Spaniol Hubert
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