Paragraphen in XI ZR 215/11
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1 | 516 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 215/11 BESCHLUSS vom 19. Februar 2013 in dem Rechtsstreit OLG Karlsruhe - Az. 17 U 133/10 vom 30.03.2011; LG Baden-Baden - Az. 3 O 290/09 vom 18.05.2010; Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Grüneberg, Maihold, Pamp und die Richterin Dr. Menges beschlossen:
Die Klägerin wird, nachdem sie die Revision gegen das am 30. März 2011 verkündete Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Kosten der Revision werden ihr auferlegt (§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO).
Streitwert: bis 13.000 €
Wiechers Grüneberg Maihold Pamp Menges
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