Paragraphen in 2 StR 129/21
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 63 | StGB |
1 | 349 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 63 | StGB |
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 129/21 BESCHLUSS vom 31. August 2021 in der Strafsache gegen wegen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hier: Revision der Nebenklägerin S.
ECLI:DE:BGH:2021:310821B2STR129.21.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 31. August 2021 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision der Nebenklägerin S. gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. August 2020 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Beschuldigten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Nebenklägerin S. mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel ist unzulässig.
I.
Nach den Feststellungen des Landgerichts stieß der Beschuldigte am
29. Juli 2019 zuerst die Geschädigte St. und unmittelbar danach deren Sohn L. am Bahnsteig zum Gleis im Hauptbahnhof F.
überraschend vor einen einfahrenden Intercity-Express.
St. konnte sich durch reflexhaftes Wegrollen vor einem Überrollen durch den Zug retten, ihr Sohn wurde getötet. Der Beschuldigte hatte jeweils mit Tötungsabsicht unter Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit der Opfer gehandelt, wobei er aber wegen wahnhaften Verfolgungserlebens aufgrund einer paranoiden Schizophrenie schuldunfähig war. Nach diesen Taten wollte er zum Ausgang des Hauptbahnhofs fliehen, sah sich aber einer ihn vermeintlich bedrohenden Menschenmenge gegenüber, kehrte um und floh über Bahnsteige und Gleise zu einem Nebenausgang. Auf diesem Weg stieß er die auf dem Bahnsteig stehende Nebenklägerin S. um, so dass sie neben dem Intercity-Express zu Boden stürzte und unter anderem eine komplizierte Ellbogenfraktur erlitt. Der Beschuldigte wollte sich durch Wegstoßen der Nebenklägerin auf der Flucht Raum verschaffen und nahm deren Verletzung in Kauf.
Das Landgericht hat die rechtswidrigen Taten des Beschuldigten als Mord zum Nachteil von L.
, versuchten Mord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil von St. sowie vorsätzliche Körperverletzung zum Nachteil der Beschwerdeführerin gewertet und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision der Nebenklägerin S. erstrebt die Bewertung der zu ihrem Nachteil begangenen Tat als versuchtes Tötungsverbrechen.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf ein zulässiger Revisionsangriff grundsätzlich einer Beschwer in der Urteilsformel (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 – 4 StR 608/19, StV 2020, 454 mwN). Eine solche liegt für die Nebenklägerin S. nicht vor. Im Sicherungsverfahren ist weder ein Schuldspruch noch ein Strafausspruch möglich; ein Schuldspruch wird auch von der Beschwerdeführerin nicht angestrebt, was nur durch rechtliche Beanstandung der Schuldunfähigkeit des Beschuldigten zur Tatzeit möglich wäre. Ein Rechtsmittel durch Nebenkläger ist zwar auch im Sicherungsverfahren zulässig, dies aber nur, wenn damit eine unterbliebene Maßregelanordnung ermöglicht werden soll (vgl. Senat, Urteil vom 7. Juni 1995 – 2 StR 206/95, JR 1996, 290 f. mit Anm. Laubenthal). Auch darum geht es hier aber nicht, da eine Maßregel gemäß § 63 StGB angeordnet wurde. Eine Revision der Nebenklägerin mit dem Ziel, nur eine andere rechtliche Bewertung einer Anlasstat als solcher herbeizuführen, ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Franke Appl Eschelbach Zeng Lutz Vorinstanz: Frankfurt (Main), LG, 28.08.2020 - 5/22 Ks - 3390 Js 234079/19 (16/19)
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 63 | StGB |
1 | 349 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 63 | StGB |
1 | 349 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen