Paragraphen in 12 W (pat) 6/11
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1 | 48 | PatG |
1 | 73 | PatG |
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 6/11
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 199 48 485.6-13 …
hat der 12. Senat (Technische Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 8. Oktober 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Schneider, der Richterin Bayer und der Richter Dipl.-Ing. Schlenk und Dipl.-Ing. (Univ.) Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 152 08.05 Gründe I.
Die Prüfungsstelle für die IPC –Klasse F02M des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Patentanmeldung 199 48 485.6-13 mit Beschluss vom 23. Februar 2006 gemäß § 48 PatG zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. März 2006, eingegangen am 31. März 2006, Beschwerde eingelegt und die Rückzahlung der Beschwerdegebühr beantragt.
Eine nähere Begründung ihrer Beschwerde hat die Einsprechende zwar angekündigt, aber bislang nicht vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§ 73 PatG), jedoch unbegründet.
Die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat ergeben, dass die Prüfungsstelle für Klasse F02M des Deutschen Patent- und Markenamts die vorliegende Patentanmeldung zu Recht zurückgewiesen hat, da nicht innerhalb der im Bescheid vorgegebenen Äußerungsfrist von 4 Monaten eine Eingabe erfolgte. Der Senat macht sich die dem Beschluss zugrundeliegende, im Bescheid vom 7. März 2005 dargelegte Auffassung der Prüfungsstelle, die unter ausführlicher Würdigung des Standes der Technik zutreffend zur Androhung der Zurückweisung der Patentanmeldung gelangte, in vollem Umfang zu eigen.
Da seitens des Beschwerdeführers in der Sache diesbezüglich keine Äußerung erfolgt ist, ist auch nicht ersichtlich, in welcher tatsächlichen oder rechtlichen Hinsicht der angefochtene Beschluss für fehlerhaft gehalten wird.
Der Beschwerdeführer hatte in den seit Einreichung der Beschwerdeschrift verstrichenen mehr als drei Jahren auch ausreichend Zeit, seine Auffassung zur Sachund Rechtslage darzulegen, so dass für den Senat kein Anlass bestand, die Entscheidung noch länger aufzuschieben (vgl. dazu BGH GRUR 1997, 223, 224 - Ceco). Insbesondere war der Senat nicht gehalten, die in Aussicht gestellte, aber nicht eingereichte Begründung anzumahnen oder den beabsichtigten Termin zur Beschlussfassung vorher bekanntzugeben (vgl. BGH GRUR 1997, 223, 224 - Ceco; BGH GRUR 2000, 597 ff. - Kupfer-Nickel-Legierung).
Der in der Beschwerde vom 30. März 2006 (eingegangen am 31. März) erwähnte Antrag auf Wiedereinsetzung bezieht sich auf die Patentanmeldung 198 16 339.8-13 und ist hier unbeachtlich, da die vorliegende Patentanmeldung bereits aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses keinen Erfolg haben kann.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen und es ist auch kein Grund zur Rückzahlung der Beschwerdegebühr ersichtlich.
Schneider Bayer Schlenk Ausfelder Bb
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