Paragraphen in III ZR 537/16
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1 | 319 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 537/16 vom 8. Februar 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:080218BIIIZR537.16.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink und Dr. Remmert sowie die Richterinnen Dr. Liebert und Dr. Arend beschlossen:
Der Tenor des Senatsbeschlusses vom 18. Januar 2018 wird wegen eines offenbaren Schreibfehlers gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt, dass das darin angegebene Aktenzeichen des Urteils des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 5. Zivilsenat "5 U 53/15" lautet (statt 5 U 53/16).
Herrmann Tombrink Remmert Liebert Arend Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 27.02.2015 - 332 O 106/13 OLG Hamburg, Entscheidung vom 05.10.2016 - 5 U 53/15 -
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