Paragraphen in 5 StR 630/17
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 73 | StGB |
1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 357 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 73 | StGB |
1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 357 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 630/17 BESCHLUSS vom 22. Mai 2018 in der Strafsache gegen wegen Inverkehrbringen gefälschter Arzneimittel u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:220518B5STR630.17.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Mai 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 4. Juli 2017 – auch soweit es den Angeklagten C. betrifft – dahin abgeändert, dass gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 540.718,86 Euro angeordnet ist.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Der Geldbetrag, der der Summe der gemeinsam vom Angeklagten und dem Nichtrevidenten C. aus der Tat erzielten Provisionen entspricht, unterliegt gemäß § 73c Abs. 1 StGB der Einziehung. Da beide Angeklagte insoweit als Gesamtschuldner haften, ist hiervon nach Maßgabe des § 73e Abs. 1 StGB der vom Angeklagten an die Firma P. von 23.000 € abzuziehen.
bereits geleistete Schadensersatzbetrag Sander Berger Schneider Köhler König
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 73 | StGB |
1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 357 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 73 | StGB |
1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 357 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen