Paragraphen in 2 StR 100/20
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 100/20 BESCHLUSS vom 5. Mai 2020 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Mai 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 9. Dezember 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Urteilstenor dahin klargestellt, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 12.290 Euro angeordnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Franke Meyberg Appl Wenske Eschelbach ECLI:DE:BGH:2020:050520B2STR100.20.0
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