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XIII ZB 60/23

BUNDESGERICHTSHOF XIII ZB 60/23 BESCHLUSS vom 9. September 2025 in der Abschiebungshaftsache ECLI:DE:BGH:2025:090925BXIIIZB60.23.0 Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt, die Richterinnen Dr. Picker und Dr. Vogt-Beheim sowie den Richter Dr. Kochendörfer beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer - Beschwerdekammer - des Landgerichts Darmstadt vom 16. Oktober 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdegericht hat zu Recht keinen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens darin gesehen, dass das Amtsgericht am 27. Februar 2023 Abschiebungshaft gegen den Betroffenen angeordnet hat, obwohl sein Verfahrensbevollmächtigter bei der vorangegangenen persönlichen Anhörung nicht anwesend war. Das Amtsgericht hat in Einklang mit den insoweit geltenden Grundsätzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 2025 - XIII ZB 71/24, juris Rn. 6 ff.; vom 15. Juli 2025 - XIII ZB 24/24, juris Rn. 15 mwN) dafür Sorge getragen, dass Rechtsanwalt F an der Anhörung vom 27. Februar 2023 teilnehmen konnte. Dadurch, dass es dem am Vortag eingegangenen Antrag von Rechtsanwalt F auf erneute Verlegung des Anhörungstermins nicht entsprochen hat, hat es die Teilnahme des Verfahrensbevollmächtigten nicht vereitelt. Im Rechtssinn nicht ermöglicht wird einem über den Anhörungstermin gemäß § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG rechtzeitig informierten Bevollmächtigten eine Teilnahme nur dann, wenn eine ermessensgerechte Entscheidung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 227 Abs. 1 ZPO die Anberaumung des Termins auf einen anderen Tag erfordert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Oktober 2020 - XIII ZB 21/19, juris Rn. 17; vom 27. Mai 2025 - XIII ZB 71/24, juris Rn. 6). Das war hier nicht der Fall, weil Rechtsanwalt F keinen erheblichen Grund für eine Verlegung dargetan hat. Einen solchen Grund stellte insbesondere nicht der Umstand dar, dass ihm der Haftantrag vom 16. Februar 2023 nicht vor dem Termin übermittelt worden war. Rechtsanwalt F hätte dessen Inhalt am 27. Februar 2023 vor Durchführung der Anhörung zur Kenntnis nehmen können und für den Fall, dass die darin enthaltenen Angaben eine Rücksprache mit dem Betroffenen erfordert hätten, eine Unterbrechung oder einen Aufschub der Anhörung am Terminstag beantragen können.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

Roloff Tolkmitt Picker Vogt-Beheim Kochendörfer Vorinstanzen: AG Darmstadt, Entscheidung vom 27.02.2023 - 276 XIV 103/23 LG Darmstadt, Entscheidung vom 16.10.2023 - 5 T 309/23 und 5 T 544/23 -

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