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4 StR 57/14

BUNDESGERICHTSHOF StR 57/14 BESCHLUSS vom 13. März 2014 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes Der stellvertretende Vorsitzende des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2014 beschlossen:

Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.

Gründe:

1. Der Nebenklägerin war die "vorsorglich" beantragte Prozesskostenhilfe zu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397a Abs. 2 Satz 1 StPO, § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 1983 – IV b ZB 73/82, NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin unterlassen.

2. Eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte es - auch im Hinblick auf bisher der Nebenklägerin eventuell entstandene Auslagen im Revisionsverfahren - nicht. Prozesskostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 1984 - VII ZR 223/83, NJW 1985, 921; vom 30. September 1981 - IV b ZR 694/80, NJW 1982, 446).

3. Im Hinblick darauf, dass der Angeklagte sein Rechtsmittel zwischenzeitlich zurückgenommen hat, ist ein Zuwarten auch nicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs geboten (vgl. zum Ganzen Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 397a Rn. 10, 15; BGH, Beschluss vom 6. April 1993 - 1 StR 132/93).

Mutzbauer

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