Paragraphen in AnwZ (Brfg) 21/24
Sortiert nach der Häufigkeit
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 3 | 112 | BRAO |
| 2 | 124 | VwGO |
| 1 | 14 | BRAO |
| 1 | 194 | BRAO |
| 1 | 125 | VwGO |
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BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Brfg) 21/24 BESCHLUSS vom
30. Juli 2024 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ECLI:DE:BGH:2024:300724BANWZ.BRFG.21.24.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Richter Dr. Remmert und die Richterin Grüneberg sowie die Rechtsanwälte Dr. Kau und Geßner am 30. Juli 2024 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 16. Februar 2024 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe: I.
Der Kläger ist seit dem Jahr 1997 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 2. November 2023 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 16. Februar 2024, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 25. März 2024, als unbegründet abgewiesen.
Mit am 25. April 2024 beim Anwaltsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2024 hat der Kläger beantragt, die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags bis zum 24. Juni 2024 zu verlängern. Dieser Antrag wurde mit Verfügung vom 27. Mai 2024 abgelehnt. Eine Begründung des Zulassungsantrags ist nicht eingegangen. Mit Verfügung vom 4. Juni 2024 ist der Kläger deshalb auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung hingewiesen worden. Der Kläger hat hierzu keine Stellung genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Diese beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Danach lief die Begründungsfrist am Montag, den 27. Mai 2024 ab, ohne dass eine Begründung rechtzeitig eingegangen wäre.
III. 3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Limperg Kau Remmert Geßner Grüneberg Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 16.02.2024 - 1 AGH 41/23 -
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| 3 | 112 | BRAO |
| 2 | 124 | VwGO |
| 1 | 14 | BRAO |
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| 1 | 125 | VwGO |
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| 1 | 14 | BRAO |
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