Paragraphen in V ZR 242/11
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2 | 321 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF V ZR 242/11 BESCHLUSS vom 17. August 2012 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2012 durch die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Richterin Weinland beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 5. Juli 2012 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die nach § 321 a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321 a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Senat fehlt. Die Darlegung muss erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei (Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - V ZR 95/10, GuT 2010, 459). Die Wiederholung der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde in indirekter Rede genügt dem nicht (Senat, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 6), auch nicht, wenn dabei die Argumente des Beschwerdegegners als unrichtig zurückgewiesen werden. Erforderlich ist eine eigenständige Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und eine kritische Prüfung der eigenen Argumentation (Senat, Beschlüsse vom 16. Dezember 2010 und vom 19. März 2009 aaO). Zu letzterem gehört auch ein Eingehen auf die in dem angefochtenen Berufungsurteil zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, hier das Senatsurteil vom 16. Oktober 2009 (V ZR 203/08, NJW 2010, 146).
Lemke Czub Schmidt-Räntsch Stresemann Weinland Vorinstanzen: LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 15.10.2010 - 11 O 355/08 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.09.2011 - I-12 U 175/10 -
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2 | 321 | ZPO |
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