• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

X ARZ 584/13

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 584/13 vom

18. Dezember 2013 in dem Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski, Hoffmann, Dr. Deichfuß und die Richterin Dr. Kober-Dehm beschlossen:

Zuständiges Gericht ist das Arbeitsgericht Hagen.

Gründe:

I. Die Antragstellerin hat beim Landgericht Hagen einen Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung gestellt, mit der dem Antragsgegner verschiedene Äußerungen in Bezug auf das Unternehmen der Antragstellerin verboten sowie ihm aufgegeben werden soll, einen konkret benannten Sachverhalt gegenüber der Hausbank der Antragstellerin klarzustellen. Der Antragsgegner war bis Ende August 2013 bei der Antragstellerin angestellt.

Nachdem das Landgericht zunächst allein die Antragstellerin auf eine ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte hingewiesen und diese sodann eine Verweisung des Verfahrens an das Arbeitsgericht Hagen beantragt hatte, hat das Landgericht mit Beschluss vom 4. Oktober 2013 den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und das Verfahren an das Arbeitsgericht Hagen verwiesen. Dieser Beschluss ist nebst der das Verfahren einleitenden Antragsschrift (in der Zustellungsurkunde nach dem Tage ihres Eingangs als Schriftsatz vom 1. Oktober 2013 bezeichnet) dem Antragsgegner am nächsten Tag zugestellt worden.

Die Akten sind sogleich an das Arbeitsgericht Hagen übersandt worden. Mit Beschluss vom 8. Oktober 2013 hat dieses die Übernahme des Verfahrens abgelehnt, weil der Verweisungsbeschluss vom 4. Oktober 2013 noch nicht rechtskräftig sei. Daraufhin hat das Landgericht unter dem 25. Oktober 2013 das Arbeitsgericht erneut mit Hinweis auf die inzwischen eingetretene Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses um die Übernahme des Verfahrens gebeten.

Mit Beschluss vom 7. November 2013 hat das Arbeitsgericht die Übernahme des Verfahrens erneut abgelehnt. Der Verweisungsbeschluss sei nicht bindend, weil er erlassen worden sei, bevor der Antragsgegner zu einer Rechtswegverweisung angehört worden sei. Mit Beschluss vom 20. November 2013 hat das Landgericht das Verfahren zur Bestimmung des zulässigen Rechtswegs dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

II. Das zuständige Gericht ist in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu bestimmen.

1. Bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO entsprechend anwendbar. Obwohl ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener Beschluss, mit dem ein Gericht den bestrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Gesetz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine - regelmäßig deklaratorische - Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit dann geboten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - X ARZ 167/13, MDR 2013, 1242 Rn. 4 mwN).

So liegt der Fall hier. Sowohl das Landgericht als auch das Arbeitsgericht haben eine inhaltliche Befassung mit der Sache abgelehnt.

2. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung zuständig. Sofern zwei Gerichte unterschiedlicher Rechtswege ihre Zuständigkeit verneint haben, obliegt die Bestimmung des zuständigen Gerichts demjenigen obersten Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird (BGH, aaO Rn. 7 mwN).

3. Zuständiges Gericht ist das Arbeitsgericht Hagen. Seine Zuständigkeit ergibt sich jedenfalls aus der Bindungswirkung des Beschlusses des Landgerichts nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG.

a) Ein nach § 17a GVG ergangener Beschluss, mit dem ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Gericht eines anderen Rechtswegs verwiesen hat, ist einer weiteren Überprüfung entzogen, sobald er unanfechtbar geworden ist. Ist das zulässige Rechtsmittel nicht eingelegt worden oder ist es erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden, ist die Verweisung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindend (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - X ARZ 167/13, MDR 2013, 1242 Rn. 9). Dies gilt auch für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. BAG, Beschluss vom 24. Mai 2000 - 5 AZB 66/99, NJW 2000, 2524 unter II 2 a).

b) Der Antragsgegner hat den Verweisungsbeschluss nicht angegriffen. Der Beschluss ist damit unanfechtbar und für das Arbeitsgericht bindend geworden.

Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner vor Erlass des Verweisungsbeschlusses entgegen § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG nicht angehört worden ist. Nicht das Gericht, an das verwiesen wird, sondern die Parteien sollen vor willkürlichen oder sonst jeder gesetzlichen Grundlage entbehrenden Entscheidungen geschützt werden, mit der ihr Streitfall dem zuständigen Gericht und damit dem gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entzogen wird. Steht den Parteien aber ein Rechtsmittel zu Gebote und wird dieses nicht genutzt, besteht kein Anlass, dem Gericht des für zulässig erklärten Rechtswegs die Befugnis zuzubilligen, sich an die Stelle des nicht angerufenen Rechtsmittelgerichts zu setzen. Deshalb vermag auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, die von der betroffenen Partei nicht mit dem zulässigen Rechtsmittel geltend gemacht worden ist, es nicht zu rechtfertigen, die Bindungswirkung außer Acht zu lassen (BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2013, aaO Rn. 12; vom 8. Juli 2003 - X ARZ 138/03, NJW 2003, 2990 unter II 2).

Meier-Beck Deichfuß Grabinski Hoffmann Kober-Dehm Vorinstanz: LG Hagen, Entscheidung vom 20.11.2013 - 9 O 420/13 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in X ARZ 584/13

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
6 17 GVG
3 36 ZPO
1 101 GG

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 101 GG
6 17 GVG
3 36 ZPO

Original von X ARZ 584/13

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von X ARZ 584/13

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum