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9 W (pat) 2/10

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 2/10

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent DE 10 2005 026 127 …

BPatG 152 08.05 hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 15. Juli 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hilber sowie der Richter Dipl.-Ing. Bork, Paetzold und Dipl.-Ing. Sandkämper beschlossen:

Das Einspruchsbeschwerdeverfahren ist in der Hauptsache erledigt.

Gründe I.

Gegen das Patent DE 10 2005 026 127 mit der Bezeichnung „Druckmaschine und ein Verfahren zur Herstellung eines Druckerzeugnisses“, dessen Erteilung am 8. Februar 2007 veröffentlicht wurde, hat die vormalige Einsprechende am 8. Mai 2007 schriftlich mit Begründung Einspruch erhoben. Dagegen hat sich die Patentinhaberin mit Schriftsatz vom 17. Juli 2007 gewandt. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2008 hat die Patentabteilung 27 das Patent beschränkt aufrechterhalten.

Mit Schriftsatz vom 18. November 2009, per Fax eingegangen am selben Tage, hat die vormalige Einsprechende gegen diesen Beschluss, der ihr am 22. Oktober 2009 zugegangen ist, Beschwerde eingelegt. Nachdem mit Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 1. Februar 2012 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der vormaligen Einsprechenden eröffnet und das Verfahren daraufhin unterbrochen worden ist, hat der jetzige Einsprechende als Rechtsnachfolger das Verfahren mit Schriftsatz vom 17. Mai 2013 wieder aufgenommen und die Beschwerde mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2014 begründet.

In der mündlichen Verhandlung vom 22. April 2015 haben die Beteiligten ihre widerstreitenden Anträge gestellt, aber angeregt, zur Klärung einer gütlichen Einigung die Entscheidung an Verkündungs Statt zuzustellen. Daraufhin hat der Senat nach Schluss der mündlichen Verhandlung einen entsprechenden Beschluss verkündet.

Mit Schreiben vom 23. April 2015, per Fax beim Senat am selben Tag eingegangen, hat die Patentinhaberin mitgeteilt, dass sie gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt den Verzicht auf das Patent erklärt habe und aus dem Patent keine Rechte für die Vergangenheit geltend machen werde. Auf die schriftliche Anfrage des Senats vom 15. Mai 2015 an den Einsprechenden wegen eines Rechtsschutzinteresses am rückwirkenden Widerruf des Patents hat dieser mit Schreiben vom 19. Mai 2015 erklärt, kein Interesse am rückwirkenden Widerruf des Patents geltend zu machen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Das Streitpatent ist seit dem Eingang der Verzichtserklärung der Patentinhaberin vom 23. April 2015 beim Deutschen Patent- und Markenamts erloschen. Nach dem Erlöschen besteht kein Interesse der Allgemeinheit mehr an einem Widerruf des Patents für die vorausgegangene Laufzeit. Denn das öffentliche Interesse ist lediglich darauf gerichtet, das Patentregister von zu Unrecht erteilten Patenten freizuhalten und damit die Öffentlichkeit zu schützen (vgl. BPatG GRUR 2010, 363 f. - Radauswuchtmaschine). Allerdings ist ein gegen ein Patent erhobener Einspruch weiterzuverfolgen, wenn der Einsprechende ein Rechtsschutzinteresse daran hat (vgl. BGH GRUR 2008, 279 Rn. 13 – Kornfeinung; GRUR 2012, 1071 Rn. 8 – Sondensystem). Das gilt gleichermaßen für das Einspruchsbeschwerdeverfahren. Denn auch hier kann das Rechtsschutzinteresse darin begründet sein,

dass nach Erlöschen des Patentes der Einsprechende noch Ansprüchen der Patentinhaberin für die Vergangenheit ausgesetzt sein kann. Hat jedoch die Patentinhaberin zusätzlich auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Einsprechenden für die Vergangenheit verzichtet, so ist kein Rechtsschutzbedürfnis mehr ersichtlich.

Im vorliegenden Fall hat die Patentinhaberin einen solchen Verzicht erklärt. In einer solchen Situation ist nach Auffassung des Bundesgerichtshof das Rechtsschutzbedürfnis des Einsprechenden, der nach der Freistellungserklärung nicht mehr mit einer Inanspruchnahme aus dem Patent rechnen müsse, für die Weiterverfolgung des Einspruchs entfallen und das Einspruchsverfahren als erledigt zu erklären (BGH GRUR 2012, 1071- Sondensystem), was dann auch für das Einspruchsbeschwerdeverfahren gelten muss.

Zum förmlichen Abschluss des Verfahrens und zur Klarstellung der Sach- und Rechtslage im Interesse der Verfahrensbeteiligten sowie Dritter ist die Erledigung auch des Einspruchsbeschwerdeverfahrens durch einen der förmlichen Rechtskraft fähigen Beschluss auszusprechen (entsprechend BGH a. a. O. – Sondensystem).

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf eine der nachfolgenden Gründe gestützt wird, nämlich dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Hilber Bork Paetzold Sandkämper Ko

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