Paragraphen in 9 W (pat) 15/14
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 73 | PatG |
2 | 6 | PatKostG |
1 | 2 | PatG |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 2 | PatG |
2 | 73 | PatG |
2 | 6 | PatKostG |
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 15/14
_______________________
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2013 018 862.8 …
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 14. August 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hilber sowie der Richter Paetzold, Dr.-Ing. Baumgart und Dr.-Ing. Geier beschlossen:
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
BPatG 152 08.05 Gründe I.
Der Anmelder hat am 11. November 2013 eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung
„Gerät zur Energieerzeugung, vorwiegend Strom ohne Wind-, Wasser-, Sonnenenergie oder fossile Brennstoffe zu benutzen“
eingereicht. Mit Beschluss vom 22. Januar 2014 hat die Prüfungsstelle für Klasse F 03 G des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) die Anmeldung zurückgewiesen.
Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss, abgesandt an den Anmelder per Einschreiben am 24. Januar 2014, hat sich dieser mit Schreiben vom 30. März 2014 gewendet, das am 2. April 2014 im DPMA eingegangen ist. Nach Hinweis im Bescheid vom 3. Juni 2014 hat der Senat mit Beschluss der Rechtspflegerin vom 21. Juli 2014 festgestellt, dass die Beschwerde mangels rechtzeitiger Zahlung der Beschwerdegebühr als nicht eingelegt gilt.
Gegen diesen ihm am 26. Juli 2014 zugestellten Beschluss hat der Anmelder mit Schreiben vom 29. Juli 2014 Erinnerung eingelegt mit der Begründung, er habe den geforderten Betrag von 200,-- € nicht sofort bezahlt, weil bei seiner Patentanmeldung die Patentfähigkeit mit absolut unzutreffenden Gründen verneint worden sei; ihm sei immer noch unklar, warum seine Einwände und Richtigstellungen im DPMA ignoriert worden seien.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Erinnerung ist zulässig, aber nicht begründet.
Im Hinblick auf die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr ist gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 PatKostG in dem angefochtenen Beschluss zu Recht festgestellt worden, dass die Beschwerde mangels rechtzeitiger Zahlung der Beschwerdegebühr als nicht erhoben gilt.
Innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat nach Zugang des zur Überprüfung gestellten Beschlusses am 27. Januar 2014 wäre neben der Einreichung eines Beschwerdeschreibens auch eine Beschwerdegebühr von 200,-- € zu zahlen gewesen (§ 73 Abs. 2 Satz 1 PatG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG sowie Ziff. 401 300 der Anlage zu § 2 Abs. 1 PatG (Gebührenverzeichnis)), was erst am 5. Juni 2014 geschehen ist. Dies räumt der Anmelder auch ein. Mit seiner Begründung, seine Anmeldung sei mit unzutreffenden Gründen, gegen die er wiederholt Einwände erhoben habe, zurückgewiesen worden, kann er aber nicht gehört werden. Dies hätte allenfalls im Rahmen einer zulässigen und mit Gebühr rechtzeitig eingelegten Beschwerde überprüft werden können. Mit der Zahlung der Gebühr erst im Juni 2014 ist die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr versäumt worden. Die Beschwerde gilt nach den genannten Vorschriften deshalb als nicht erhoben. Dass die Beschwerdeschrift rechtzeitig eingegangen ist, ändert nichts daran, dass der Anmelder das weitere Wirksamkeitserfordernis der rechtzeitigen Zahlung der Beschwerdegebühr nicht erfüllt hat und damit die rechtliche Fiktion ausgelöst hat, dass die Beschwerde als nicht erhoben gilt.
Nach alledem konnte die Erinnerung keinen Erfolg haben.
Hilber Paetzold Dr. Baumgart Dr. Geier Pü
Urheber dieses Dokuments ist das Bundespatentgericht. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 73 | PatG |
2 | 6 | PatKostG |
1 | 2 | PatG |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 2 | PatG |
2 | 73 | PatG |
2 | 6 | PatKostG |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen