V ZB 56/17
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 56/17 BESCHLUSS vom 1. Juni 2017 in der Transitaufenthaltssache ECLI:DE:BGH:2017:010617BVZB56.17.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. Februar 2017 wird als unzulässig verworfen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in der Rechtsbeschwerdeinstanz werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe:
I.
Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 28. Juli 2015 den Aufenthalt des Betroffenen im Transitbereich des Flughafens Frankfurt am Main bis zum 8. September 2015 angeordnet. Mit Schriftsatz vom 28. August 2015 hat sein Verfahrensbevollmächtigter beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts aufzuheben und festzustellen, dass der angefochtene Beschluss den Betroffenen seit Stellung des Haftaufhebungsantrages in seinen Rechten verletzt. Am
2. September 2015 wurde der Betroffene aus der Haft entlassen. Das Amtsgericht hat den Feststellungsantrag zurückgewiesen. Auf die Beschwerde hat das Landgericht festgestellt, dass die Haftanordnung den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat, soweit Haft vom 28. August bis zum 2. September 2015 angeordnet worden war. Dagegen wendet sich die beteiligte Behörde mit ihrer Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung der Betroffene beantragt.
II.
Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist die Aufrechterhaltung der Haftanordnung jedenfalls ab dem Haftaufhebungsantrag vom 28. August 2015 rechtswidrig und hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, weil die beteiligte Behörde gegen das in Haftsachen zu beachtende Beschleunigungsgebot verstoßen habe.
III.
1. Die Rechtsbeschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil sie sich nicht gegen einen Beschluss richtet, durch den eine freiheitsentziehende Maßnahme abgelehnt oder zurückgewiesen worden ist (vgl. § 70 Abs. 3 Satz 3 FamFG). Unabhängig davon fehlt es an dem gemäß § 62 FamFG erforderlichen berechtigten Interesse der Behörde an der Feststellung, dass die Entscheidung sie in ihren Rechten verletzt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - V ZB 169/14, FGPrax 2016, 34, Rn. 9 ff.; Beschluss vom 2. März 2017 - V ZB 142/16, juris Rn. 3 mwN). Schließlich steht der Zulässigkeit § 70 Abs. 4 FamFG entgegen. Nach dieser Vorschrift sind die im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 427 FamFG ergangenen Beschlüsse über vorläufige Freiheitsentziehungen von der Rechtsbeschwerde ausgenommen. Dies gilt auch für Beschlüsse, die - wie hier - im Verfahren über die Aufhebung einer einstweiligen Anordnung ergangen sind (Senat, Beschluss vom 16. März 2017 - V ZB 147/16, juris Rn. 8).
2. Die Kostentscheidung beruht auf §§ 84, 430 FamFG, Art. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Gegenstandswerts richtet sich nach § 36 Abs. 3 GNotKG.
Stresemann Göbel Schmidt-Räntsch Brückner Haberkamp Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 08.03.2016 - 934 XIV 1073/15 LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 16.02.2017 - 2-29 T 88/16 -