Paragraphen in 2 StR 143/14
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 143/14 BESCHLUSS vom 1. Juli 2014 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juli 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 1. Juli 2013 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und des unerlaubten Erwerbs von einer Schusswaffe und von Munition zum Überlassen an Nichtberechtigte in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb und Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe schuldig ist. Die Nachprüfung des Urteils hat auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Appl Schmitt Krehl Eschelbach Ott
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