Paragraphen in VI ZR 164/17
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 78 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 78 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 164/17 BESCHLUSS vom 21. August 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:210819BVIZR164.17.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2019 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz, Dr. Oehler und Müller und den Richter Dr. Allgayer beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 21. August 2018 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Der Senat hat mit Beschluss vom 21. August 2018 die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen. Der Beschluss ist seinen (vormaligen) Prozessbevollmächtigten zugestellt worden. Diese haben es abgelehnt, eine ihrer Ansicht nach aussichtslose Verfassungsbeschwerde oder Anhörungsrüge zu erheben. Hierauf hat der Kläger selbst Anhörungsrüge eingelegt.
II. 2 Die vom Kläger persönlich erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Das gilt auch für die in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 14. Dezember 2017 - I ZR 195/15, juris Rn. 3; vom 6. November 2017 - IX ZR 57/17, juris Rn. 2 und vom 25. April 2012 - IX ZR 126/10, juris Rn. 1 jeweils mwN). Davon abgesehen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung die Ausführungen der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, deren Vorbringen aber nicht als durchgreifend erachtet.
Die Beiordnung eines Notanwalts hat der Kläger nicht ausdrücklich beantragt, allerdings auf die krankheitsbedingte Erschwerung, einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt zu finden, hingewiesen. Ein etwaiger Antrag wäre aber auch unbegründet (§ 78b Abs. 1 ZPO), da die Anhörungsrüge keine Aussicht auf Erfolg hat.
Seiters von Pentz Oehler Müller Allgayer Vorinstanzen: LG Kleve, Entscheidung vom 24.02.2016 - 2 O 354/14 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.04.2017 - I-8 U 28/16 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 78 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 78 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen