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1 StR 438/19

BUNDESGERICHTSHOF StR 438/19 BESCHLUSS vom 24. Juli 2024 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u.a.

hier: Antrag des Verteidigers des Angeklagten, des Rechtsanwalts auf Festsetzung des Gegenstandswerts

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ECLI:DE:BGH:2024:240724B1STR438.19.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richterin am Bundesgerichtshof Wimmer als Einzelrichterin am 24. Juli 2024 beschlossen:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren zur Verteidigung des Angeklagten M. gegen die angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) wird auf 790.809,15 Euro festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Der Berichterstatter ist für die beantragte Wertfestsetzung nach § 1 Abs. 3 RVG i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG als Einzelrichter zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 – GSZ 1/20).

Der Gegenstandswert ist nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG auf Antrag des Verteidigers des Angeklagten (§ 32 Abs. 2 RVG) festzusetzen, weil das Landgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 790.809,15 Euro im ersten Rechtsgang angeordnet und sich die Verteidigung im Revisionsverfahren hierauf erstreckt hat (Nr. 4142 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG).

Der Gegenstandswert bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Angeklagten an der Abwehr der Einziehung. Maßgeblich ist der Nominalwert der titulierten Einziehungsforderung (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 – 1 StR 471/18 Rn. 2 mwN).

Wimmer Vorinstanz: Bremen, LG, 08.05.2019 - 720 Js 33302/18 32 KLs 1/19

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Paragraphen in 1 StR 438/19

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Häufigkeit Paragraph
2 33 RVG
1 1 RVG
1 2 RVG
1 32 RVG
1 73 StGB

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