Paragraphen in 15 W (pat) 20/13
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 130 | PatG |
1 | 135 | PatG |
1 | 114 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 130 | PatG |
1 | 135 | PatG |
1 | 114 | ZPO |
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 20/13
_______________________
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung … (hier: Verfahrenskostenhilfe)
…
hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 17. August 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Feuerlein und der Richter Heimen, Dr. Wismeth und Dr. Freudenreich beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 152 08.05 Gründe I.
Der Antragssteller hat unter dem 13. November 2011 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren betreffend das Patent Nr. … mit der Bezeichnung
„
“ gestellt.
Die erstmalig am 16. November 2011 eingereichte Patentanmeldung benannte als Erfinder lediglich den Antragsteller und Anmelder. Nach Beanstandung formaler Mängel durch das DPMA reichte der Antragsteller unter dem 24. April 2013 korrigierte Anmeldeunterlagen ein und benannte neben sich selbst auch Herrn Prof. H… in P… als Miterfinder, nach dem Vortrag des Antragstellers ohne dessen Kenntnis. Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2013 zog er diese Benennung als Miterfinder zurück.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2014 änderte der Antragsteller die Erfinderbenennung erneut und benannte neben sich und Herrn Prof. H… nunmehr auch Frau V… in P… sowie die U… in P…, Fachbereich Chemie, als Miterfinder.
Der Antragssteller hat während des patentamtlichen Verfahrens mehrere, jeweils aktualisierte Erklärungen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht. Des Weiteren reichte er Belege betreffend die finanzielle Unterstützung durch seine in I… lebende Familie sowie einen Miteigentumsanteil an einer von seiner Schwester bewohnten Wohnung in M…/ I… ein. Unterlagen betreffend die verschiedenen von ihm benannten Miterfinder reichte er trotz Aufforderung nicht ein.
Durch Beschluss vom 26. August 2013 hat die im Beschluss fälschlich als Prüfungsstelle bezeichnete Prüfüngsabteilung 41 des DPMA den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
Zur Begründung hat die Patentabteilung ausgeführt, der Antragsteller habe seine Bedürftigkeit nicht hinreichend nachgewiesen, insbesondere seien die Unterlagen hinsichtlich seines Anteils am vorgenannten Immobilieneigentum unzureichend.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers mit Eingabe vom 5. September 2013.
Dazu trägt er vor, sein ¼-Miteigentumsanteil an der betreffenden Wohnung in M… sei wirtschaftlich nicht verwertbar, Mieteinnahmen kämen ihm ebenfalls nicht zugute. Im Übrigen werde er finanziell weiterhin von seinen Eltern unterstützt. Mit weiterer Eingabe vom 11. Februar 2015 bestätigte der Antragsteller die zuletzt genannten Miterfinder und fügte den mittlerweile verstorbenen Prof. K… hinzu. Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der von ihm benannten Miterfinder machte er wiederum keine Angaben.
Der Antragsteller hat sinngemäß beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 41 vom 26. August 2013 aufzuheben und ihm Verfahrenskostenhilfe für das Anmeldeverfahren zu bewilligen.
Gemäß Mitteilung des DPMA vom 31. Juli 2015 hat der Antragsteller die 4. Jahresgebühr, nicht rechtzeitig gezahlt.
II.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 135 Abs. 3 PatG) und auch im Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, denn das Deutsche Patent- und Markenamt hat den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen.
Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 PatG, §§ 114 ff. ZPO wird im Patenterteilungsverfahren auf Antrag Verfahrenskostenhilfe gewährt, wenn der Antragsteller bedürftig ist und wenn hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Denn die Voraussetzung der Bedürftigkeit muss nicht nur beim Antragsteller, sondern bei sämtlichen Anmeldern (§ 130 Abs. 3 PatG), oder, sofern der Anmelder nicht der Erfinder ist, auch beim Erfinder vorliegen (§ 130 Abs. 4 PatG). Für den hier vorliegenden Fall, dass der Antragsteller neben sich selbst als Erfinder auch weitere Miterfinder benannt hat, kann insoweit nichts anderes gelten (vgl. Schulte, PatG, 9. Aufl., § 130, Rn. 17). Da der Antragsteller zuletzt mit Schriftsatz vom 11. Februar 2015 zudem die Benennung der Miterfinder nochmals bestätigt hat, kommt es auf die Frage, ob der Antragsteller die ursprüngliche Benennung als Miterfinder zwischenzeitlich einseitig widerrufen konnte, nicht mehr an. Weil somit der Antragsteller im patentamtlichen Verfahren weitere natürliche Personen als Miterfinder angegeben hat, sind deshalb bei der Frage der Bedürftigkeit auch deren wirtschaftliche und persönliche Verhältnisse maßgebend. Der Antragsteller hat sich trotz gerichtlichen Hinweises (s. Vfg. v. 20. Mai 2015, Bl. 105 GA), dass es für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe maßgeblich (auch) auf die Darlegung der Bedürftigkeit der Miterfinder ankommt, nicht dazu geäußert, insbesondere keine Angaben zu deren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen gemacht. Der Antragsteller hat schon im patentamtlichen Verfahren zum Ausdruck gebracht, dass er die „Miterfinder“ ohne deren Wissen benannt habe und er ihnen deshalb eine Offenlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zumuten könne. Ob der Antragsteller die oben genannten Personen lediglich aus ideellen Gründen in die Patentanmeldung aufgenommen hat, oder die Personen einen maßgeblichen Anteil an der Erfindung hatten und somit zutreffend als Miterfinder benannt wurden, kann mangels entsprechender Darlegung im vorliegenden Verfahrenskostenhilfeverfahren nicht festgestellt werden und kann auch dahinstehen. Der Antragsteller hat sich an seiner Erklärung festhalten zu lassen, dass die Benennung als Miterfinder insoweit zutreffend ist.
Die beantragte Verfahrenskostenhilfe ist schon aus diesen Gründen zurückzuweisen, ohne dass es auf die weitere Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers und deren Nachweis ankommt.
Soweit der Antragsteller in diversen Schreiben Vorschläge unterbreitet hat, auf welche verschiedenen Gebühren die von ihm in der Vergangenheit geleisteten Zahlungen angerechnet werden sollen, ist dies für das vorliegende Beschwerdeverfahren unerheblich.
Mit der Versagung der Verfahrenskostenhilfe ist auch kein Raum für die etwaige Einbeziehung der Jahresgebühren.
Feuerlein Heimen Wismeth Freudenreich prö
Urheber dieses Dokuments ist das Bundespatentgericht. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 130 | PatG |
1 | 135 | PatG |
1 | 114 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 130 | PatG |
1 | 135 | PatG |
1 | 114 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen