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II ZR 86/22

BUNDESGERICHTSHOF II ZR 86/22 BESCHLUSS vom 27. Juni 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:270623BIIZR86.22.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2023 durch den Vorsitzenden Richter Born, den Richter Wöstmann, den Richter Dr. Bernau, den Richter V. Sander und die Richterin Adams beschlossen:

Das Ruhen des Verfahrens wird angeordnet.

Gründe: 1 Die Voraussetzungen für die Anordnung des Ruhens des Verfahrens

(§ 251 Satz 1 ZPO) liegen vor. Für die Anordnung genügt der Antrag einer Partei, dem der Gegner zustimmt. Diese Zustimmung muss nicht gegenüber dem Gericht erklärt werden und unterliegt daher auch nicht dem Anwaltszwang (BGH, Beschluss vom 19. November 2020 - I ZR 82/20, juris Rn. 5). Den Antrag kann auch ein Streithelfer stellen, wenn er sich hierdurch nicht mit einer Erklärung der Hauptpartei in Widerspruch setzt, § 67 Satz 1 ZPO (Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 251 Rn. 3; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 251 Rn. 5). Der Prozessbevollmächtigte der Streithelferin zu 5 hat mit der Antragstellung das Einverständnis des Beklagten versichert. Die übrigen Streithelfer müssen die mit der Herbeiführung des Ruhens verbundene Disposition der Hauptparteien hinnehmen (KG, BauR 1989, 643, 644). Die Anordnung

-3ist im Hinblick auf schwebende Vergleichsverhandlungen zweckmäßig.

Born V. Sander Wöstmann Adams Bernau Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 20.02.2018 - 103 O 63/16 KG, Entscheidung vom 28.04.2022 - 2 U 39/18 -

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