Paragraphen in V ZB 37/13
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 62 | AufenthG |
1 | 16 | EG |
1 | 74 | FamFG |
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1 | 62 | AufenthG |
1 | 16 | EG |
1 | 74 | FamFG |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 37/13 vom 24. September 2014 in der Abschiebungshaftsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 8. Januar 2013 und der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 18. Februar 2013 ihn in seinen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Landkreis Würzburg auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.
Gründe:
Die Anordnung der Haftverlängerung durch das Amtsgericht hat den Betroffenen jedenfalls deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft weiterhin in der Justizvollzugsanstalt Büren und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat,
Beschluss vom 25. Juli 2014 – V ZB 137/14, juris Rn. 7 bis 10). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann Weinland Roth Kazele Brückner Vorinstanzen: AG Paderborn, Entscheidung vom 08.01.2013 - 11 XIV 120/12 B LG Paderborn, Entscheidung vom 18.02.2013 - 5 T 65/13 -
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