Paragraphen in 3 StR 448/21
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 349 | StPO |
1 | 302 | StPO |
1 | 344 | StPO |
1 | 473 | StPO |
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1 | 302 | StPO |
1 | 344 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 448/21 BESCHLUSS vom 12. Januar 2022 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2022:120122B3STR448.21.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 12. Januar 2022 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Juli 2021 wird verworfen. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe:
1. Die Staatsanwaltschaft hat am 22. Juli 2021 Revision gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Juli 2021 eingelegt. Nach dessen Zustellung und innerhalb der Revisionsbegründungsfrist hat sie in einem Vermerk vom 14. September 2021 ausgeführt, die Revision sei zu Gunsten der Angeklagten eingelegt worden, solle aber mangels Erfolgsaussicht zurückgenommen werden. Am selben Tag hat die Staatsanwaltschaft unter Vorlage dieses Vermerks gegenüber dem Landgericht Düsseldorf die Revisionsrücknahme erklärt. Eine Revisionsbegründung hat sie nicht abgegeben.
2. Die Zurücknahme der Revision ist unwirksam.
a) Das Rechtsmittel ist zu Gunsten der Angeklagten eingelegt worden. Insofern genügt, dass die Staatsanwaltschaft dies in einem Vermerk, der dem erkennenden Gericht vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist übersandt worden ist, zum Ausdruck gebracht hat.
Zwar muss sich der Wille der Staatsanwaltschaft, ein Rechtsmittel zu Gunsten eines Angeklagten einzulegen, aus einer das Rechtsmittel betreffenden und bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingehenden Erklärung ergeben. Die Frage, ob ein Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft zugunsten eines Angeklagten eingelegt ist, kann nur nach dem Gesamtinhalt der Rechtsmittelerklärungen beantwortet, nicht aber aus Umständen außerhalb dieser geschlussfolgert werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2013 - 3 StR 426/12, juris Rn. 6; vom 25. Januar 1952 - 2 StR 3/52, BGHSt 2, 41, 43; KK-StPO/Paul, 8. Aufl., § 296 Rn. 5, § 302 Rn. 19). Zu den Rechtsmittelerklärungen in diesem Sinne gehören aber nicht nur die Revisionseinlegungs- und die Revisionsbegründungsschrift, sondern auch sonstige auf das Rechtsmittel bezogene und vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist gegenüber dem Gericht abgegebene Erklärungen der Staatsanwaltschaft.
b) Damit hätte die Revisionsrücknahme zu ihrer Wirksamkeit einer Zustimmung der Angeklagten bedurft (§ 302 Abs. 1 Satz 3 StPO), die nicht vorliegt.
3. Da die Revision entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist, ist sie gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen der Angeklagten im Revisionsverfahren findet nicht statt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2016 - 1 StR 434/15, juris Rn. 4 mwN; KK-StPO/Gieg, 8. Aufl., § 473 Rn. 5 mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 473 Rn. 16).
5. Damit ist der Kostenbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 21. September 2021 gegenstandslos.
Schäfer Berg Erbguth Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Düsseldorf, 21.07.2021 - 11 KLs 12/21 20 Js 598/20
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