Paragraphen in 4 Ni 25/10 (EP)
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 68 | GKG |
1 | 99 | PatG |
1 | 2 | PatKostG |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 68 | GKG |
1 | 99 | PatG |
1 | 2 | PatKostG |
BUNDESPATENTGERICHT Ni 25/10 (EP)
_______________________
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Patentnichtigkeitssache …
betreffend das europäische Patent … BPatG 152 08.05
(DE …)
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 29. Juli 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Engels, der Richterin Friehe und des Richters Dipl.-Ing. Univ. Schmidt-Bilkenroth beschlossen: Die Streitwertbeschwerde der Klägerin wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I. Die Klägerin hat gegen den Senatsbeschluss vom 15. Mai 2013, mit dem der Streitwert für das vorliegende Verfahren auf 625.000,- € festgesetzt wurde, Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, der Streitwert müsse erheblich höher festgesetzt werden, zumal sogar die Beklagte eine Festsetzung in Höhe von 1 Mio. € für angemessen gehalten habe.
II. Die Beschwerde ist nicht statthaft, § 99 Abs. 2 PatG, denn sie ist weder im Patentgesetz noch im Patentkostengesetz vorgesehen. Die Anwendung von § 68 GKG kommt nicht in Betracht, da § 2 Abs. 2 Satz 4 PatKostG nur hinsichtlich der Festsetzung des Streitwerts und nicht hinsichtlich der Rechtsmittel gegen diese Entscheidung auf die entsprechende Geltung der Vorschriften des Gerichtskostengesetzes verweist (vgl. BGH Mitt 2012, 41).
Soweit die Beschwerde als Gegenvorstellung auszulegen sein könnte, kommt eine Abänderung des festgesetzten Streitwerts ebenfalls nicht in Betracht: die Festsetzung beruht auf dem durch das LG Düsseldorf auf 500.000,- € festgesetzten Streitwert eines auf das Streitpatent gestützten Verletzungsverfahrens gegen die Klägerin des zeitweise hinzuverbundenen Verfahrens 4 Ni 42/10 (EP) und trägt durch eine Erhöhung um 25 % gegenüber diesem Streitwert dem Umstand Rechnung, dass der gemeine Wert des Patents in der Regel über dieses Individualinteresse hinausgeht (vgl. BGH GRUR 2011, 757 – Nichtigkeitsstreitwert). Die Ausführungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 15. Februar 2013 führen nicht zu einer anderen Bewertung, da sie keinen Schluss auf den Wert des Patents im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zulassen.
Engels Friehe Schmidt-Bilkenroth
Urheber dieses Dokuments ist das Bundespatentgericht. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 68 | GKG |
1 | 99 | PatG |
1 | 2 | PatKostG |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 68 | GKG |
1 | 99 | PatG |
1 | 2 | PatKostG |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen