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4 StR 134/20

BUNDESGERICHTSHOF StR 134/20 BESCHLUSS vom 21. April 2020 in der Strafsache gegen wegen versuchten besonders schweren Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. April 2020 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 9. Dezember 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

ECLI:DE:BGH:2020:210420B4STR134.20.0 Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Unterlassen der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Zwar hat das Landgericht das Vorhandensein eines Hanges und einen symptomatischen Zusammenhang zwischen Hang und Tat mit rechtlich bedenklicher Begründung verneint. Jedoch hat es die fehlende Erfolgsaussicht einer Therapie tragfähig begründet.

Sost-Scheible Quentin Roggenbuck Bartel Bender Vorinstanz: Bochum, LG, 09.12.2019 ‒ 971 Js 193/19 13 KLs 13/19

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