Paragraphen in I ZB 10/15
Sortiert nach der Häufigkeit
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1 | 63 | GKG |
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BUNDESGERICHTSHOF I ZB 10/15 BESCHLUSS vom 8. Oktober 2015 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin und der Drittwiderbeklagten gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 5. Zivilsenat - vom 29. Januar 2015 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 20.350 €
Gründe:
Gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG ist wegen der Fest1 setzung des Streitwerts eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statthaft. Auch eine Befugnis zur Streitwertänderung durch den Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG besteht nicht mehr, weil das Verfahren nicht mehr beim Bundesgerichtshof in der Rechtsmittelinstanz schwebt (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 1989 - V ZR 34/88, VersR 1989, 817).
Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist sie nicht statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, WM 2002, 775 f.).
Büscher Schwonke Schaffert Löffler Feddersen Vorinstanz: OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.01.2015 - 5 U 245/11 -
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