Paragraphen in 4 StR 441/13
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2 | 349 | StPO |
1 | 356 | StPO |
1 | 465 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 441/13 BESCHLUSS vom 14. Januar 2014 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
hier: Anhörungsrüge Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2014 gemäß § 356a StPO beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Angeklagten vom 27. Dezember 2013 gegen den Senatsbeschluss vom 20. November 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat mit Beschluss vom 20. November 2013 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 8. April 2013 mit der Maßgabe der Anrechnung erlittener Auslieferungshaft auf die erkannte Freiheitsstrafe als unbegründet verworfen. In dem Verwerfungsbeschluss hat er sich des Weiteren mit einer der vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen näher auseinandergesetzt. Mit der Anhörungsrüge macht der Angeklagte geltend, dass hinsichtlich einer anderen Verfahrensrüge (fehlerhafte Ablehnung des Antrags auf Vernehmung von zwei Sachverständigen zum Wirkstoffgehalt von sichergestellten Betäubungsmitteln) die Voraussetzungen einer Beschlussverwerfung nach § 349 Abs. 2 StPO nicht vorgelegen hätten. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.
Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde weder zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör verletzt.
Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht unter allen Gesichtspunkten ausführlich begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Bei diesem Verfahrensgang ergeben sich die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2013 – 4 StR 465/12; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit s. KK-Gericke, StPO, 7. Aufl., § 349 Rn. 15 mwN). Eine weitere Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfG NJW 2006, 136; StraFo 2007, 463).
Soweit der Angeklagte geltend macht, dass sich die Antragsschrift des Generalbundesanwalts auf ein daktyloskopisches Gutachten und nicht auf das Gutachten zum Wirkstoffgehalt beziehe, so dass er den Verwerfungsgrund für seine Rüge nicht erkennen könne, trifft dies nicht zu. Zwar heißt es eingangs der Ausführungen des Generalbundesanwalts, „Die Revisionsrüge, die Kammer habe rechtsfehlerhaft das daktyloskopische Gutachten der Universität B. vom 27. Januar 2010 verlesen…“. Bei der Angabe „daktyloskopisch“ handelt es sich aber offensichtlich um einen Schreibfehler. Das Gutachten der Universität B. vom 27. Januar 2010 ist das vom Revisionsführer im Rahmen der Verfahrensrüge mitgeteilte Wirkstoffgutachten. Hierauf beziehen sich auch ausdrücklich die weiteren Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts, wenn es etwa heißt „Darüber hinausgehende Fragen an den Sachverständigen zum Wirkstoffgehalt der sichergestellten Betäubungsmittel…“.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2006 – 1 StR 50/06).
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