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5 ARs 54/16

BUNDESGERICHTSHOF ARs 54/16 BESCHLUSS vom 26. Januar 2017 in der Justizverwaltungssache der hier: Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG ECLI:DE:BGH:2017:260117B5ARS54.16.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2017 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Celle vom 10. Oktober 2016 (2 VAs 61/16), vom 12. Oktober 2016 (2 VAs 62/16 bis 66/16), vom 14. Oktober 2016 (2 VAs 67/16), vom 27. Oktober 2016 (2 VAs 72/16) sowie vom 14. und 18. November 2016 (2 VAs 7/16) werden auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.

Gründe:

1. Das Oberlandesgericht Celle hat mit den oben genannten Beschlüssen eine Vielzahl von Anträgen der Beschwerdeführerin – überwiegend als unzulässig – verworfen (Anträge auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 EGGVG, Gegenvorstellungen, Ablehnungsanträge, Anträge gemäß § 172 StPO, Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts).

Gegen keinen dieser Beschlüsse hat es die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Gleichwohl hat die Antragstellerin mit gleichlautenden Schreiben gegen die genannten Beschlüsse Rechtsbeschwerden, teilweise durch zusätzliche, wiederum gleichlautende Schreiben zudem „Nichtzulassungsbeschwerden“ erhoben.

2. Die (Rechts-)Beschwerden sind unstatthaft, da der Rechtsweg jeweils erschöpft ist.

Soweit das Oberlandesgericht mit dem Beschluss vom 12. Oktober 2016 (2 VAs 62/16 bis 66/16) Anträge der Beschwerdeführerin nach § 172 StPO verworfen hat, gibt es dagegen kein gesetzlich zugelassenes Rechtsmittel. Im Übrigen sind die Beschlüsse des Oberlandesgerichts nicht anfechtbar, weil es die Rechtsbeschwerde jeweils nicht zugelassen hat. Eine „Nichtzulassungsbeschwerde“ ist gesetzlich nicht eröffnet.

3. Mit Beschluss vom heutigen Tage hat der Senat eine aus demselben Grunde unstatthafte Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm verworfen (5 AR [Vs] 5/17). Darüber hinaus liegen ihm weitere Rechtsbeschwerden der Antragstellerin vor.

Die Antragstellerin weiß bereits aufgrund des Beschlusses des Senats vom 2. August 2016 (5 AR [Vs] 44/16), nunmehr auch aufgrund des vorliegenden Beschlusses sowie aufgrund des oben bezeichneten Beschlusses vom heutigen Tage, dass Rechtsbeschwerden zum Bundesgerichtshof gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte gemäß § 23 EGGVG nach § 29 Abs. 1 EGGVG nur dann statthaft sind, wenn sie vom jeweiligen Oberlandesgericht ausdrücklich zugelassen worden sind. Der Senat wird deshalb – auch zur Vermeidung erheblicher Kosten für die Antragstellerin – ihre weiteren ihm bereits vorliegenden (ebenfalls unstatthaften) Rechtsbeschwerden nicht mehr bescheiden. Ebenso wird er mit künftigen Rechtsbeschwerden verfahren, sofern diese von den jeweiligen Oberlandesgerichten nicht ausdrücklich zugelassen wurden. Er muss es nicht hinnehmen, durch sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazitäten bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert zu werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Februar 2016 – 2 BvR 63/16, 2 BvR 60/16 – und vom 29. Juni 2010 – 1 BvR 2358/08). Entsprechendes gilt, soweit die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden als „Nichtzulassungsbeschwerden“ oder in vergleichbarer Weise bezeichnet.

4. Der Senat sieht keinen Anlass, gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG von der Kostenerhebung abzusehen.

Mutzbauer Berger Sander Schneider Mosbacher

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