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12 W (pat) 17/12

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 17/12

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2010 033 176.7-16 …

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 26. November 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Schneider, der Richterin Bayer sowie der Richter Dipl.-Ing. Sandkämper und Dipl.-Ing. Schlenk BPatG 152 08.05 beschlossen:

Auf die Beschwerde des Patentanmelders wird der Beschluss der Prüfungsstelle 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. August 2011 aufgehoben.

Gründe I

Der Beschwerdeführer hat am 3. August 2010 einen Antrag auf Erteilung eines Patents mit der Bezeichnung „Wärmetauscher für Bauwerksdecken“ gestellt. Ein Prüfungsantrag (§ 44 PatG) ist nicht gestellt.

Mit Bescheid vom 15. November 2010 hat die Prüfungsstelle 16 des Deutschen Patent- und Markenamts dem Anmelder für die Einreichung publikationsfähiger Zeichnungen (§§ 6, 12 PatV) in einem mit Bibliografie-Mitteilung bezeichneten Schreiben eine Frist von 2 Monaten gesetzt. Mit Bescheid vom 13. April 2011 wurde dem Anmelder zur Erwiderung auf den Bescheid vom 15. November 2010 eine weitere Frist von einem Monat gesetzt und angekündigt, dass nach ergebnislosem Ablauf der Frist eine Zurückweisung der Anmeldung erfolgen könnte.

Mit Beschluss der Prüfungsstelle 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. August 2011 wurde die Anmeldung gemäß § 42 Abs. 3 Patentgesetz aus den Gründen des Bescheids vom 15. November 2010 zurückgewiesen.

Gegen diesen ihm am 2. September 2011 zugegangenen Beschluss richtet sich die am 23. September 2011 eingegangene Beschwerde des Anmelders. Mit seiner Beschwerdebegründung hat der Patentanmelder am 20. Oktober 2011 Zeichnungen (Fig. 1 bis Fig. 6) eingereicht.

Die Beschwerde wurde am 23. Dezember 2011 bzw. 2. April 2012 dem Bundespatentgericht gemäß § 73 Abs. 3 Satz 3 PatG vorgelegt.

Am 9. Februar 2012 wurde die Patentanmeldung (mit den am 20. Oktober 2011 eingereichten Zeichnungen) offengelegt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die am 23. September 2011 eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss der Prüfungsstelle 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. August 2011, mit dem die Anmeldung zurückgewiesen wurde, ist zulässig. Sie ist auch beim Bundespatentgericht anhängig, nachdem die Beschwerde dem Bundespatentgericht vorgelegt wurde.

Die gemäß § 42 Abs. 3 PatG erfolgte Zurückweisung der Anmeldung mit Beschluss der Prüfungsstelle 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. August 2011 ist aufzuheben. Der im Zurückweisungsbeschluss mit Bezugnahme auf den Bescheid vom 15. November 2010 gerügte offensichtliche Mangel der Anmeldung ist behoben, nachdem der Anmelder mit der Eingabe vom 20. Oktober 2011 publikationsfähige Zeichnungen (Fig. 1 bis Fig. 6) eingereicht hat.

Schneider Bayer Sandkämper Schlenk Me

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