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2 StR 418/18

BUNDESGERICHTSHOF StR 418/18 BESCHLUSS vom 2. Juli 2019 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Betruges u.a.

ECLI:DE:BGH:2019:020719B2STR418.18.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Juli 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 20. März 2018 geändert a) im Schuldspruch dahingehend, dass der Angeklagte des gewerbsmäßigen Betrugs in 14 Fällen, des versuchten gewerbsmäßigen Betrugs in 27 Fällen, des gewerbsmäßigen Computerbetrugs in sechs Fällen sowie des versuchten gewerbsmäßigen Computerbetrugs in zwei Fällen schuldig ist,

b) im Strafausspruch dahingehend, dass der Angeklagte im Fall II.48 der Urteilsgründe zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Betrugs in 41 Fällen, davon in 27 Fällen lediglich wegen Versuchs, sowie wegen gewerbsmäßigen Computerbetrugs in acht Fällen, davon in zwei Fällen nur wegen Versuchs, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.

1. Die Verfahrensrügen bleiben aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift dargelegten Gründen ohne Erfolg.

2. Die Überprüfung der angegriffenen Entscheidung hat auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens Rechtsfehler lediglich im Fall II.48 der Urteilsgründe ergeben; im Übrigen ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

a) Der Schuldspruch im Fall II.48 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die landgerichtliche Annahme eines vollendeten gewerbsmäßigen Computerbetruges nach § 263a StGB begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Feststellungen belegen nicht, dass der die Ware ausliefernden Firma b.

ein Vermögensschaden entstanden ist. Sie hat über die belastete Kreditkarte den Kaufpreis erhalten; eine Rücklastschrift ist nicht erfolgt. Nähere Umstände, die auf einen konkreten Gefährdungsschaden der Lieferfirma hinweisen könnten, enthalten die Urteilsgründe nicht.

Es liegt danach lediglich ein versuchter gewerbsmäßiger Computerbetrug vor. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend umgestellt. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

b) Die Schuldspruchänderung im Fall II.48 der Urteilsgründe entzieht dem Strafausspruch in diesem Fall die Grundlage. Der Senat setzt auf Antrag des Generalbundesanwalts in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO eine Einzelstrafe von vier Monaten fest, die sich an der Straffestsetzung für vergleichbare Fälle im Urteil orientiert. Es kann insoweit ausgeschlossen werden, dass der Tatrichter eine noch niedrigere Strafe festgesetzt hätte.

Im Übrigen weist der Strafausspruch keine durchgreifenden Rechtsfehler auf. Einer Erörterung von § 47 Abs. 1 StGB bedurfte es ausnahmsweise nicht, da die Verhängung von Geldstrafen hier fern lag.

c) Der Gesamtstrafenausspruch bleibt von der Reduzierung der Einzelstrafe im Fall II.48 der Urteilsgründe unberührt. Der Senat schließt angesichts der Vielzahl der Einzelstrafen zwischen vier Monaten und einem Jahr und der Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten aus, dass die Strafkammer auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.

Appl Zeng Krehl Meyberg Eschelbach

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