Paragraphen in 4 StR 65/20
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 64 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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2 | 64 | StGB |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 65/20 BESCHLUSS vom 3. Juni 2020 in der Strafsache gegen wegen fahrlässiger Tötung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juni 2020 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 27. September 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern M. ,
Z. ,
S. und E. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2020:030620B4STR65.20.0 Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB lag hier bereits deshalb fern, weil es nach den Urteilsfeststellungen ersichtlich an einem symptomatischen Zusammenhang zwischen der Abhängigkeit des Angeklagten von bestimmten Medikamenten (Quetiapin, Pregabalin) und der verfahrensgegenständlichen Verursachung des Verkehrsunfalls durch die Einnahme des schlaffördernden Mittels Zopiclon fehlte. Auch für eine Gefährlichkeit des Angeklagten aufgrund seiner Medikamentenabhängigkeit liegen Anhaltspunkte nicht vor. Einer Erörterung der Voraussetzungen des § 64 StGB hat es deshalb nicht bedurft.
Sost-Scheible Bender Quentin Bartel Rommel Vorinstanz: Bochum, LG, 27.09.2019 - 30 Js 255/18 7 Ks 7/19
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2 | 64 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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