Paragraphen in VIII ZB 35/19
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BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 35/19 BESCHLUSS vom 29. Oktober 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:291019BVIIIZB35.19.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Dr. Schmidt beschlossen:
Die Gerichtskosten für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde des Beklagten werden nicht erhoben.
Gründe:
Von der Erhebung von Gerichtskosten im Verfahren über die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abzusehen (vgl. zum Maßstab BGH, Beschlüsse vom 4. Mai 2005 – XII ZR 217/04, NJW-RR 2005, 1230; vom 27. Mai 2009 – VIII ZB 101/08, juris Rn. 3), da dem Verfahrensablauf entsprechend über diese nach Zurückweisung des Antrags des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie einer Belehrung zur weiteren Sachbehandlung nicht mehr zu entscheiden war.
Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Fetzer Dr. Bünger Dr. Schmidt Vorinstanzen: AG Königstein, Entscheidung vom 09.01.2019 - 21 C 891/18 (17) LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 03.04.2019 - 2-17 S 7/19 -
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