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2 StR 375/20

BUNDESGERICHTSHOF StR 375/20 BESCHLUSS vom 18. Februar 2021 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges u.a.

ECLI:DE:BGH:2021:180221B2STR375.20.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Februar 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 25. Juni 2020 wird verworfen mit der Maßgabe, dass – in Berichtigung eines offensichtlichen Rechenfehlers – die gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten mit dem gesondert verfolgen A. in Höhe eines Einziehungsbetrages von

1.293.011,89 € angeordnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Franke Grube Appl Schmidt Zeng Vorinstanz: Aachen, LG, 25.06.2020 - 901 Js 32/15 61 KLs 19/19

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