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1 StR 107/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 107/22 BESCHLUSS vom 30. August 2022 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

ECLI:DE:BGH:2022:300822B1STR107.22.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Verteidiger am 30. August 2022 beschlossen:

1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird jedoch davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. Sie ist auch nicht verpflichtet, für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen.

Gründe: 1 Das Landgericht München I hat den Angeklagten am 9. Dezember 2021 wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung, wegen tätlicher Beleidigung und wegen Beleidigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Der Angeklagte ist verstorben, bevor der Beschluss des Senats, mit dem seine Revision gegen das vorgenannte Urteil als offensichtlich unbegründet verworfen ist (§ 349 Abs. 2 StPO), auf der Geschäftsstelle eingegangen ist. 2 1. Das Verfahren ist nach § 206a Abs. 1 StPO einzustellen. Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf. 3 2. Die Auslagen der Staatskasse fallen dieser nach § 467 Abs. 1 StPO zur Last. Nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO wird davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen; denn der Angeklagte wird nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt, weil mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis eingetreten ist. 4 3. Eine Entschädigung für etwaig erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG zu versagen.

Jäger Bär Leplow Pernice Vorinstanz: Landgericht München I, 09.12.2021 - 19 KLs 111 Js 167342/19 Hohoff

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2 467 StPO
1 206 StPO
1 349 StPO
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1 206 StPO
1 349 StPO
2 467 StPO
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