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AnwSt (R) 4/13

BUNDESGERICHTSHOF AnwSt (R) 4/13 BESCHLUSS vom 16. Juli 2013 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. König, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer am 16. Juli 2013 gemäß § 146 Abs. 3 Satz 1 BRAO i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 2. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 26. November 2012 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Anwaltsgerichtshof hat geprüft, ob dem Beschwerdeführer trotz des wegen zweier gewichtiger Taten der Beihilfe zum Betrug im Zuge zivilrechtlicher Vertretung verhängten Vertretungsverbots nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO hinreichende Chancen zur weiteren Ausübung seines Berufs verbleiben. Mit Blick darauf hat er von dem Vertretungsverbot auf dem Gebiet des Zivilrechts namentlich das Verkehrs-, das Familien- und das Arbeitsrecht ausgenommen. Auf diesen Gebieten ist der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vortrag hauptsächlich tätig. Hinsichtlich des durch den Beschwerdeführer angesprochenen, seinem Vortrag nach aktuellen Mandats aus dem Versicherungsrecht hat sich der Anwaltsgerichtshof davon überzeugt, dass dessen etwaiger Verlust nicht den Existenzverlust zur Folge hat. Wenn das Tatgericht unter solchen Vorzeichen davon absieht, dieses einzige - wenngleich "werthaltige" - Mandat nicht zum Anlass für die Herausnahme eines ganzen, zudem nicht leicht abgrenzbaren Teilgebiets des Zivilrechts zu machen, so hält sich dies im Rahmen des tatgerichtlichen Ermessensspielraums und ist durch das Revisionsgericht hinzunehmen (vgl. dazu zuletzt BGH, Urteil vom 26. November 2012 - AnwSt (R) 6/12, AnwBl. 2013, 232 Rn. 7).

Kayser Quaas König Braeuer Fetzer Vorinstanzen: Anwaltgericht Bamberg, Entscheidung vom 25.02.2012 - AnwG 8/11 AGH München, Entscheidung vom 26.11.2012 - BayAGH II - 6/12 -

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