Paragraphen in 5 StR 595/23
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1 | 344 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 595/23 BESCHLUSS vom 26. März 2024 in der Strafsache gegen
1. 2. 3.
wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2024:260324B5STR595.23.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 17. April 2023 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die durch den Angeklagten D. erhobene Verfahrensrüge, mit der er die Verwertung von Daten des Kommunikationsdienstes EncroChat beanstandet, ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ausgeführten Gründen unzulässig. Wie sich aus der sachdienlichen Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft ergibt, wird die Revision den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO auch deshalb nicht gerecht, weil der Revisionsführer nicht mitteilt, ob er sich dem am Hauptverhandlungstag vom 29. April 2022 durch den Verteidiger des Mitangeklagten B.
erhobenen Verwertungswiderspruch angeschlossen hat. Zudem wird zwar ein Zurückweisungsbeschluss der Strafkammer vom 5. Mai 2022 angeführt, im Wortlaut statt diesem aber ein in Wahrheit am 20. Mai 2022 verkündeter Beschluss vorgetragen, der einen Antrag auf Vorlage an den Europäischen Gerichtshof sowie auf Löschung der personenbezogenen Daten aus der EncroChat-Kommunikation betroffen hat.
Cirener Gericke Mosbacher Köhler Werner Vorinstanz: Landgericht Bremen, 17.04.2023 - 11 KLs 350 Js 74160/20
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