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IX ZB 101/12

BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 101/12 BESCHLUSS vom 11. Februar 2013 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 11. Februar 2013 beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Gehörsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 5. November 2012 wird abgelehnt.

Die Gehörsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 5. November 2012 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den vorgenannten Senatsbeschluss wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Gehörsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 5. November 2012 wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unbegründet. Die Voraussetzungen des § 233 ZPO liegen nicht vor. Der Kläger war nicht ohne sein Verschulden gehindert, die Notfrist zur Einlegung der Gehörsrüge (§ 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO) einzuhalten. Der Senatsbeschluss vom 5. November 2012 wurde am 16. November 2012 formlos zur Post aufgegeben, so dass er am dritten Tag nach Aufgabe zur Post und damit am 19. November 2012 als bekannt gegeben gilt (§ 321a Abs. 2 Satz 3 ZPO). Entgegen der Auffassung des Klägers bestand die Möglichkeit, etwaige Gehörsverletzungen im angeführten Senatsbeschluss zur Kenntnis zu nehmen, bereits ab dessen Bekanntgabe und nicht erst ab dem Zeitpunkt des Studiums der Akten (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZR 171/03, FamRZ 2006, 1029).

Die nach § 321a Abs.1 ZPO statthafte Gehörsrüge ist daher verfristet und als unzulässig zu verwerfen. Nach Vorgenanntem endete die zweiwöchige Notfrist des § 321a Abs. 2 Satz 2 ZPO zur Erhebung der Rüge am 3. Dezember 2012. Sie war bei Eingang der Rüge am 18. Januar 2013 abgelaufen.

Auch die Gegenvorstellung veranlasst zu keiner abweichenden Entscheidung. Der Vortrag des Klägers greift gegenüber den Gründen, die zur Verwerfung gezwungen haben, nicht durch. Die von dem Kläger geltend gemachte Untätigkeitsbeschwerde, die nach früherer Rechtslage vereinzelt befürwortet wurde (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 567 Rn. 21 mwN), ist jedenfalls seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 nicht mehr statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - VIII ZB 49/12, Rn. 3 (nv)).

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Gehörsrüge war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung nach Vorgenanntem keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).

Der Kläger kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Kayser Raebel Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: AG Fürth, Entscheidung vom 05.06.2012 - 360 C 1317/12 LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 11.09.2012 - 7 T 5880/12 -

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