• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

III ZB 4/21

BUNDESGERICHTSHOF III ZB 4/21 BESCHLUSS vom 1. April 2021 in dem Prozesskostenhilfeverfahren ECLI:DE:BGH:2021:010421BIIIZB4.21.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Dr. Remmert, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Herr beschlossen:

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Januar 2021 - 18 W 1317/20 - wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Mit Schreiben vom 26. Januar 2021 hat der Antragsteller eine "Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO" gegen den vorgenannten Beschluss eingelegt und hierfür unter Berufung auf seine Mittellosigkeit Prozesskostenhilfe beantragt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die zuständige Einzelrichterin beim Oberlandesgericht das (weitere) Rechtsmittel des Antragstellers gegen eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts als unzulässig verworfen.

II.

Der Senat legt das Schreiben des Antragstellers als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts aus.

Die begehrte Prozesskostenhilfe zu versagen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

1. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gemäß § 544 ZPO ist gegen den angefochtenen Beschluss nicht eröffnet. Denn die Revision findet nur gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile und Zurückweisungsbeschlüsse statt (§ 542 Abs. 1 ZPO, § 522 Abs. 4 ZPO).

2. Gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof als einzig in Betracht kommendes Rechtsmittel nur gegeben, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit der Rechtsbeschwerde kann auch nicht geltend gemacht werden, dass das Beschwerdegericht sie hätte zulassen müssen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - III ZA 9/12, juris Rn. 2 und vom 29. Mai 2013 - III ZA 26/13, juris).

3. Darauf ist der Antragsteller - auch in anderen Verfahren - mittlerweile wiederholt hingewiesen worden. Der Senat wird in Zukunft vergleichbare - offensichtlich unzulässige und erkennbar rechtsmissbräuchliche - Eingaben des Antragstellers nicht mehr bescheiden. Der Senat muss es nicht hinnehmen, durch sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazitäten bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert zu werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2017 - 5 ARs 54/16, juris Rn. 7 und 5 AR (Vs) 5/17, juris Rn. 6 mit Hinweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 29. Juni 2010 - 1 BvR 2358/08, juris Rn. 6 und vom 23. Februar 2016 - 2 BvR 60/16 und 63/16, juris Rn. 3).

Herrmann Arend Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 02.09.2020 - 13 T 10595/20 OLG München, Entscheidung vom 19.01.2021 - 18 W 1317/20 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in III ZB 4/21

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 544 ZPO
1 114 ZPO
1 522 ZPO
1 542 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 114 ZPO
1 522 ZPO
1 542 ZPO
2 544 ZPO

Original von III ZB 4/21

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von III ZB 4/21

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum