Paragraphen in 3 StR 83/19
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1 | 349 | StPO |
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1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 83/19 BESCHLUSS vom 19. März 2019 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. März 2019 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 18. Oktober 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch im Fall II.1. der Urteilsgründe dahin klargestellt, dass der Angeklagte des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls schuldig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2019 3 StR 2/19).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Schäfer Wimmer Gericke Tiemann Spaniol ECLI:DE:BGH:2019:190319B3STR83.19.0
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1 | 349 | StPO |
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