Paragraphen in I ZB 9/22
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BUNDESGERICHTSHOF I ZB 9/22 BESCHLUSS vom 28. Februar 2022 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren ECLI:DE:BGH:2022:280222BIZB9.22.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Oldenburg - 16. Zivilkammer - vom 4. Januar 2022 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss nicht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist sie nicht statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 IX ZB 11/02, WM 2002, 775 f. [juris Rn. 6]).
Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: AG Oldenburg, Entscheidung vom 16.12.2021 - 1 C 1241/21 (X) LG Oldenburg, Entscheidung vom 04.01.2022 - 16 T 4/22 -
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