Paragraphen in IV ZR 234/20
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4 | 78 | ZPO |
1 | 114 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 234/20 BESCHLUSS vom 26. Mai 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:260521BIVZR234.20.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Bommel am 26. Mai 2021 beschlossen: 1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts München - 25. Zivilsenat - vom 19. August 2020 wird abgelehnt.
2. Der Antrag des Klägers, ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe:
I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung weiteren Krankentagegeldes und einer Invaliditätsentschädigung aus einer Unfallversicherung in Anspruch.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in der Berufungsentscheidung hat der Kläger fristgerecht Beschwerde durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt. Dieser hat wegen Differenzen zwischen ihm und dem Kläger über die Erfolgsaussicht dieses Rechtsmittels noch vor Ablauf der zunächst bis zum 22. Februar 2021 verlängerten Frist zur Begründung der Beschwerde das Mandat niederlegt; eine Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht erfolgt.
Für den Kläger hat sich sodann ein weiterer beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt mit Schriftsatz vom 15. Februar 2021 gemeldet und eine erneute - bewilligte - Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 22. März 2021 beantragt. Die Anzeige der Vertretung des Klägers im Beschwerdeverfahren durch den weiteren Rechtsanwalt bezog sich nur auf die Stellung des weiteren Antrags auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 15. März 2021, eingegangen beim Bundesgerichtshof am 18. März 2021, hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und die Beiordnung eines Notanwalts beantragt.
II. Beide Anträge bleiben ohne Erfolg.
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
2. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO sind nicht erfüllt.
a) Der Kläger hat zwar innerhalb der Rechtsmittelbegründungsfrist den Beiordnungsantrag gestellt und dargetan, dass es ihm trotz zumutbarer Anstrengungen nicht gelungen ist, einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden.
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts auf der Grundlage von § 78b Abs. 1 ZPO kommt hier aber dennoch nicht in Betracht. Der Kläger verfolgt mit dem Beiordnungsantrag das Ziel, mittels eines Notanwalts das Beschwerdeverfahren zu betreiben, obwohl sein zunächst mit der Durchführung des Beschwerdeverfahrens beauftragter Rechtsanwalt das Rechtsmittel für nicht erfolgversprechend erachtet hat. In diesem Fall kann die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO nicht gerechtfertigt werden (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 10. Oktober 2018 - IV ZR 161/18, JurBüro 2018, 613 [juris Rn. 3] und vom 12. Januar 2021 - IV ZR 206/20, juris Rn. 9 m.w.N.).
Die Nichtzulassungsbeschwerde darf nach den gesetzlichen Vorschriften nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet werden (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO); er trägt die Verantwortung für den Inhalt der Beschwerdebegründung. Die Beiordnung eines postulationsfähigen Rechtsanwalts allein zu dem Zweck, das eingelegte Rechtsmittel entgegen dem Rat des Prozessbevollmächtigten durchzuführen und hierbei die rechtlichen Überlegungen der Partei zur Grundlage des Begründungsschriftsatzes zu machen, liefe dem Sinn und Zweck des Anwaltszwangs zuwider. Durch den Anwaltszwang soll erreicht werden, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige Anwaltschaft zu stärken, die Rechtsuchenden kompetent zu beraten und die Gerichte von unzulässigen oder aussichtslosen Rechtsmitteln zu entlasten. Auch stünde eine solche Beiordnung im Widerspruch zur Eigenverantwortung des Rechtsanwalts (Senatsbeschlüsse vom 10. Oktober 2018 aaO [juris Rn. 4] und vom 12. Januar 2021 juris Rn. 9).
Scheitert also wie hier die Einreichung einer Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde daran, dass der ursprünglich beauftragte, postulationsfähige Rechtsanwalt nach Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht bereit ist, den rechtlichen Überlegungen der Partei zu folgen und diese Überlegungen zur Grundlage eines Begründungsschriftsatzes zu machen, rechtfertigt dies für sich genommen nicht die Beiordnung eines Notanwalts (Senatsbeschluss vom 10. Oktober 2018 aaO).
b) Die Beiordnung eines Notanwalts kommt hier im Übrigen auch deshalb nicht in Betracht, weil die von dem Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtlos erscheint.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 01.10.2019 - 12 O 8113/16 OLG München, Entscheidung vom 19.08.2020 - 25 U 6414/19 -
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