Paragraphen in VI ZR 134/15
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1 | 319 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 134/15 BESCHLUSS vom 1. März 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:010316BVIZR134.15.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Offenloch und die Richterinnen Dr. Oehler, Dr. Roloff und Müller beschlossen:
Der Tenor des Urteils vom 15. Dezember 2015 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, dass das erste Wort in der achten Zeile des dritten Absatzes des Tenors unter Ziffer 1. anstelle von "t-online.de" lautet "online.de".
Galke Offenloch Oehler Roloff Müller Vorinstanzen: AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Entscheidung vom 25.04.2014 - 10 C 225/14 LG Stuttgart, Entscheidung vom 04.02.2015 - 4 S 165/14 -
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