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17 W (pat) 4/10

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 4/10 Verkündet am 22. Mai 2014

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2006 052 141.2-53 …

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Eder, des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt und des Richters Dipl.-Ing. Hoffmann beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

BPatG 154 05.11 Gründe I.

Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 6. November 2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Sie trägt die Bezeichnung:

„Das zeigerorientierte Objekterfassungsverfahren für abstrakte Behandlung von Informationen von dem Computersystem von KI von einem Cyborg oder einem Android basierend auf einer natürlichen Sprache“.

Die Anmeldung wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. Oktober 2009 zurückgewiesen. Die Prüfungsstelle begründet die Zurückweisung damit, dass der Gegenstand des Hauptanspruchs eine wissenschaftliche Theorie beschreibe und somit dem Patentierungsausschluss unterliege.

Gegen diesen Beschluss ist die am 23. November 2009 eingegangene Beschwerde des Anmelders gerichtet.

Der Anmelder stellt den Antrag,

den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

gemäß Hauptantrag 01 mit Patentansprüchen 1 - 12 vom 22.11.2009, eingegangen am 23.11.2009, Beschreibung Seiten 1 - 16 vom 12.09.2008, eingegangen am 16.09.2008, Zeichnungen mit Figuren 1a, 1b, 1c, 1d, 3a, 3b, 4 vom Anmeldetag, Figuren 2a, 2b, 2c vom 12.09.2008, eingegangen am 16.09.2008; gemäß Hilfsantrag 02 mit Patentanspruch 1 vom 22.11.2009, eingegangen am 23.11.2009, Patentansprüche 2 - 12 sowie Beschreibung und Zeichnungen mit Figuren jeweils wie Hauptantrag; gemäß Hilfsantrag 03 mit Patentansprüchen 1 - 15, vom 21.05.2014, eingegangen am 22.05.2014, entsprechend US-Patent US 7,672,922, im Übrigen wie Hauptantrag.

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag 01 (hier mit einer möglichen Gliederung versehen) lautet:

1. Ein zeigerorientiertes Objekterfassungsverfahren für die greifbare Behandlung von Informationen von dem Computersystem, a. basierend auf einer natürlichen Sprache, und, b. in dem die aufgenommene Signal-Reaktion von diesem Computersystem von Künstlicher Intelligenz von einem Cyborg oder einem Android, die entsprechende Assoziation von diesem Computersystem von Künstlicher Intelligenz von einem Cyborg oder einem Android, der entsprechende Gedanke von diesem Computersystem von Künstlicher Intelligenz von einem Cyborg oder einem Android substantiiert sind,

dadurch gekennzeichnet, dass c. der erste Zeiger, in dem die RAM (Random Access Memory (Arbeitsspeicher)) Adressen von den Inputs von allen Reaktionen von allen Sensorengruppen, die alle Sinnenorgane darstellen, (genauer gesagt, fünf Sensorengruppen, die Gesichtssinngruppe, die Gehörssinngruppe, die Geruchssinngruppe, die Geschmackssinngruppe, die Tastsinngruppe, und darüber hinaus,

alle Sensorengruppen von allen anderen Sinnen, ausgerüstet mit den Sinnenorganen) gespeichert sind, d. bei dem Objekterfassungsverfahren zur Laufzeit in RAM des Computersystems von Künstlicher Intelligenz von einem Cyborg oder einem Android als das subjektive Objekt (als die aufgenommene Signal-Reaktion von diesem Computersystem von Künstlicher Intelligenz von einem Cyborg oder einem Android) substantiiert und behandelt wird, e. auf eine Art des Denkmusters der Programmiersprache C++, wie bei der lnstanzierung eines Objektes auf dem Heap (dem frei verfügbaren Speicherbereich bei dynamischer Speicheranforderung).

Zu den Unteransprüchen 2 bis 12 wird auf die Akte verwiesen.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 02 (die Unterschiede zu Patentanspruch 1 des Hauptantrags 01 sind durch Unterstreichung kenntlich gemacht) lautet:

1. Ein zeigerorientiertes Objekterfassungsverfahren für die greifbare Behandlung von Informationen von dem Computersystem, a. basierend auf einer natürlichen Sprache, und, b. in dem die aufgenommene Signal-Reaktion von diesem Computersystem von Künstlicher Intelligenz von einem Cyborg oder einem Android, die entsprechende Assoziation von diesem Computersystem von Künstlicher Intelligenz von einem Cyborg oder einem Android, der entsprechende Gedanke von diesem Computersystem von Künstlicher Intelligenz von einem Cyborg oder einem Android substantiiert sind,

dadurch gekennzeichnet, dass c. der erste Zeiger, in dem die RAM (Random Access Memory (Arbeitsspeicher)) Adressen von den Inputs von allen Reaktionen von allen Sensorengruppen, die alle Sinnenorgane darstellen, (genauer gesagt, von mindestens fünf Sensorengruppen, die Gesichtssinngruppe, die Gehörssinngruppe, die Geruchssinngruppe, die Geschmackssinngruppe, die Tastsinngruppe, und darüber hinaus, von allen Sensorengruppen von allen anderen Sinnen, ausgerüstet mit den Sinnenorganen) gespeichert sind,

d. bei dem Objekterfassungsverfahren zur Laufzeit in RAM des Computersystems von Künstlicher Intelligenz von einem Cyborg oder einem Android als das subjektive Objekt (als die aufgenommene Signal-Reaktion von diesem Computersystem von Künstlicher Intelligenz von einem Cyborg oder einem Android) substantiiert und behandelt wird,

e. auf eine Art des Denkmusters der Programmiersprache C++, wie bei der lnstanzierung eines Objektes auf dem Heap (dem frei verfügbaren Speicherbereich bei dynamischer Speicheranforderung).

Zu den Unteransprüchen 2 bis 12, die den Unteransprüchen des Hauptantrags 01 entsprechen, wird auf die Akte verwiesen.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 03 (die Unterschiede zum Patentanspruch 1 des Hauptantrags 01 sind durch Unterstreichung kenntlich gemacht) lautet:

1. Ein zeigerorientiertes Objekterfassungsverfahren für eine greifbare Behandlung von Informationen von einem Computersystem, a. basierend auf einer natürlichen Sprache, und, b. in dem eine aufgenommene Signal-Reaktion von diesem Computersystem von Künstlicher Intelligenz von einem Cyborg oder einem Android, eine entsprechende Assoziation von diesem Computersystem von Künstlicher Intelligenz von einem Cyborg oder einem Android, ein entsprechender Gedanke von diesem Computersystem von Künstlicher Intelligenz von einem Cyborg oder einem Android substantiiert sind,

dadurch gekennzeichnet, dass c. ein erster Zeiger, in dem die RAM (Random Access Memory (Arbeitsspeicher)) Adressen von den Inputs von allen Reaktionen von allen Sensorengruppen, die alle Sinnenorgane darstellen, (genauer gesagt, von mindestens fünf Sensorengruppen, der Gesichtssinngruppe, der Gehörssinngruppe, der Geruchssinngruppe, der Geschmackssinngruppe, der Tastsinngruppe, und noch dazu alle n Gruppen von allen n-Sinnesorganen Sensorengruppen) gespeichert sind,

d. bei dem Objekterfassungsverfahren zur Laufzeit in RAM des Computersystems von Künstlicher Intelligenz von einem Cyborg oder einem Android als ein subjektives Objekt (als die aufgenommene Signal-Reaktion von diesem Computersystem von Künstlicher Intelligenz von einem Cyborg oder einem Android) substantiiert und behandelt wird,

e. auf eine Art des Denkmusters der Programmiersprache C++, wie bei der lnstanzierung eines Objektes auf dem Heap (dem frei verfügbaren Speicherbereich bei dynamischer Speicheranforderung).

Der nebengeordnete Patentanspruch 12 gemäß Hilfsantrag 03 lautet:

1. Ein zeigerorientiertes Objekterfassungsverfahren für eine greifbare Behandlung von Informationen von einem Computersystem,

a. basierend auf einer natürlichen Sprache, und, b. in dem eine aufgenommene Signal-Reaktion von diesem Computersystem von Künstlicher Intelligenz von einem Cyborg oder einem Android, eine entsprechende Assoziation von diesem Computersystem von Künstlicher Intelligenz von einem Cyborg oder einem Android, ein entsprechender Gedanke von diesem Computersystem von Künstlicher Intelligenz von einem Cyborg oder einem Android substantiiert sind,

dadurch gekennzeichnet, dass c*. die Telepathie durch simultanen (zu gleicher Zeit) Transfer aller drei Objekte, d.h. einer aufgenommenen Signal-Reaktion, einer entsprechenden Assoziation und eines entsprechenden Gedanken, von dem Computersystem von Künstlicher Intelligenz von einem Cyborg oder einem Android zu einem anderen remote Computersystem von Künstlicher Intelligenz von einem Cyborg oder einem Android implementiert wird.

Der nebengeordnete Patentanspruch 15 gemäß Hilfsantrag 03 lautet:

1. Ein zeigerorientiertes Objekterfassungsverfahren für eine greifbare Behandlung von Informationen von einem Computersystem, a. basierend auf einer natürlichen Sprache, und, b. in dem eine aufgenommene Signal-Reaktion von diesem Computersystem von Künstlicher Intelligenz von einem Cyborg oder einem Android, eine entsprechende Assoziation von diesem Computersystem von Künstlicher Intelligenz von einem Cyborg oder einem Android, ein entsprechender Gedanke von diesem Computersystem von Künstlicher Intelligenz von einem Cyborg oder einem Android substantiiert sind,

dadurch gekennzeichnet, dass c. ein erster Zeiger, in dem die RAM (Random Access Memory (Arbeitsspeicher)) Adressen von den Inputs von allen Reaktionen von allen Sensorengruppen, die alle Sinnenorgane darstellen, (genauer gesagt, von mindestens fünf Sensorengruppen, der Gesichtssinngruppe, der Gehörssinngruppe, der Geruchssinngruppe, der Geschmackssinngruppe, der Tastsinngruppe, und noch dazu alle n Gruppen von allen n-Sinnesorganen Sensorengruppen) gespeichert sind,

d*. bei dem Objekterfassungsverfahren zur Laufzeit in RAM des Computersystems von Künstlicher Intelligenz von einem Android als das subjektives Objekt (als die aufgenommene Signal-Reaktion von diesem Computersystem von Künstlicher Intelligenz von einem Android) substantiiert und behandelt wird,

e. auf eine Art des Denkmusters der Programmiersprache C++, wie bei der lnstanzierung eines Objektes auf dem Heap (dem frei verfügbaren Speicherbereich bei dynamischer Speicheranforderung).

Zu den Unteransprüchen 2 bis 11, 13 und 14 wird auf die Akte verwiesen.

Durch die Anmeldung soll die Aufgabe (das Problem) gelöst werden (siehe geltende Beschreibung Seite 6):

- ein zeigerorientiertes Objekterfassungssystem zu realisieren, bei dem das Computersystem von KI von einem Cyborg oder einem Android die ein- und auskommenden bzw. behandelten Informationen in einer natürlichen Sprache abstrakt leistungsstark verwaltet;

- ein zeigerorientiertes Objekterfassungssystem zu realisieren, bei dem das Computersystem von KI von einem Cyborg oder einem Android

(auch selber) die ein- und auskommenden bzw. behandelten Informationen in einer natürlichen Sprache klassifiziert; - ein zeigerorientiertes Objekterfassungssystem zu realisieren, bei dem das Computersystem von KI von einem Cyborg oder einem Android den Zugriff auf Datenelemente einer Klasse in einer natürlichen Sprache bekommt; - ein zeigerorientiertes Objekterfassungssystem zu realisieren, bei dem das Computersystem von KI von einem Cyborg oder einem Android diese ein- und auskommenden bzw. behandelten Informationen in einer anderen natürlichen Sprache abstrakt leistungsstark verwaltet; - eine Assoziation in dem Computersystem von KI von einem Cyborg oder einem Android physisch zu substanziieren; - einen Gedanken von dem Computersystem von KI von einem Cyborg oder einem Android physisch zu substanziieren.

II.

Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil die beanspruchte Erfindung in der Anmeldung nicht so deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann (§ 1 i. V. m. § 34 Abs. 4 PatG).

1. Die vorliegende Patentanmeldung betrifft ein zeigerorientiertes Objekterfassungssystem für die Behandlung von Informationen.

Sie ist im Bereich der künstlichen Intelligenz anzusiedeln, und ermöglicht die von Sensoren erfassten Signale (subjektive Objekte) zu speichern, wobei ein Zeiger auf die Adressen dieser Speicherplätze verweist. Nach Ergänzung des Objektes mit einer Assoziation (assoziatives Objekt) werden diesem abstrakte Informatio- nen hinzugefügt (abstraktes Objekt). Dieses abstrakte Objekt wird dabei in einer natürlichen Sprache klassifiziert.

Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, ein Objekterfassungsverfahren für Computersysteme von künstlicher Intelligenz zu realisieren, ist ein Softwareentwickler mit Hochschul- oder Fachhochschul-Ausbildung und mehrjähriger Berufserfahrung im Gebiet der künstlichen Intelligenz anzusehen.

2. Die beanspruchte Erfindung gemäß Hauptantrag ist aufgrund fehlender Angaben in der Offenbarung, die zur Erreichung des Ziels der Anmeldung notwendig sind, für den Fachmann nicht ausführbar (§ 1 i. V. m. § 34 Abs. 4 PatG).

2.1. Eine für die Ausführbarkeit ausreichende Offenbarung ist gegeben, wenn der erstrebte Erfolg bei Einhaltung des in der Anmeldung insgesamt angegebenen Lösungswegs unter Benutzung der vorhandenen wissenschaftlichen Hilfsmittel in praktisch ausreichendem Maß erreicht werden kann. Hierzu ist es erforderlich, dass es dem fachkundigen Leser ohne große Schwierigkeiten und nicht nur durch Zufall ohne vorherige Misserfolge möglich ist, die Lehre aufgrund der Angaben in den Patentunterlagen und mit den Fachkenntnisse am Anmeldetag praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird (vgl. Busse, PatG, 7. Aufl., (2013), § 34 Rdn. 273 ff.).

2.2. In Bezug auf den geltenden Patentanspruch 1 nach Hauptantrag 01 lassen sich der gesamten ursprünglichen Offenbarung lediglich Ideen entnehmen, die sich in bestimmten Schlagwörtern manifestieren, ohne dass hinreichende Angaben zur Realisierung zu finden sind.

So wird anspruchsgemäß (Merkmale 1., a. und b.) ein Objekterfassungsverfahren für die Behandlung von Informationen beansprucht, welches auf einer natürlichen Sprache basiert. Dabei werden die (von Sensoren) aufgenommenen Signal-Reaktionen, die entsprechenden Assoziationen und der entsprechende Gedanke sub- stantiiert. Zur weiteren Erläuterung ist in der ursprünglichen Beschreibung (insbes. S. 4, S. 6) ausgeführt, dass die aufgenommene Signal-Reaktion in einer Datei (bspw. Audiodatei, Bilddatei) gespeichert wird und diese von dem Verfahren substantiiert (ergänzt) wird, indem sie um eine Assoziation ergänzt wird. Das Erkennen eines Subjektes innerhalb der von den Sensoren aufgenommenen SignalReaktionen und auch die Regel, wie ein Subjekt mit einer Assoziation substantiiert (ergänzt) werden soll, geht jedoch aus den gesamten Unterlagen nicht hervor.

Weiter ist in Patentanspruch 1 (Merkmale c., d. und e.) angegeben, dass ein „erster“ Zeiger auf die Adressen der Speicherbereiche, in denen die Inputs der Sensorgruppen (bspw. die Audiodatei, die Bilddatei) abgelegt sind, verweist. Das subjektive Objekt dieses Zeigers wird zur Laufzeit substantiiert und behandelt, wobei hierfür die natürliche Sprache und eine Art des Denkmusters der Programmiersprache C++ verwendet wird. Hierzu ist in der Beschreibung (insbes. S. 9) erläutert, dass unter einem subjektiven Objekt der Inhalt und somit das Subjekt der gespeicherten Datei zu verstehen ist. Weiter zeigt die Beschreibung, dass mit Hilfe eines weiteren Zeigers ein Objekt einer systemspezifisch objektorientierten Klasse realisiert wird (Beschreibung S. 12; Merkmale b., d. und e. des Patentanspruchs 1). Dadurch wird das abstrakte Objekt bzw. dessen Objektvariablen instanziiert und initialisiert. D. h. der weitere Zeiger verweist nun auf ein abstraktes Objekt, das die Informationen des gesamten subjektiven und assoziativen Objektes enthält, womit ein Gedanke physisch substantiiert werden soll. Dabei werden die abstrakten Objekte in einer natürlichen Sprache auf eine Art des Denkmusters eines Klassen-basierten-Modells einer objektorientierten Programmiersprache klassifiziert. Weder aus dem Anspruch noch aus den übrigen Unterlagen ist zu entnehmen, wie aus den von den Sensoren gewonnenen Datensätzen ein Subjekt erkannt und extrahiert werden kann. Ebenso ist nicht angegeben, ob ein - wie auch immer erzeugtes - Subjekt bereits in dem System hinterlegt ist oder im Sinne einer „lernenden Datenbank“ dem System hinzugefügt wird. Auch die Angaben, wie das abstrakte Objekt mit Hilfe einer künstlichen Intelligenz abgeleitet bzw. erzeugt werden kann und wie der Bezug zwischen einem abstrakten Objekt und einem Gedanken, der dieses Objekt darstellen soll, hergestellt werden kann, fehlen. Schließlich ist auch die Umwandlung des abstrakten Objekts in eine Form, die der natürlichen Sprache entspricht, nirgends erläutert.

2.3. Der Anmelder wendet ein, dass mit der beanspruchten Erfindung ein Verfahren geschaffen werden soll, welches die Speicherung, Ergänzung und Klassifizierung von Objekten, die auf Subjekten basieren, in natürlicher Sprache mit Hilfe von künstlicher Intelligenz, ermöglicht.

Eine derartige Idee ist aber in den gesamten ursprünglichen Unterlagen lediglich zu erahnen. Der Fachmann ist aufgrund der fehlenden Details und der fehlenden Zusammenhänge, die er weder aus der Beschreibung noch aus den Ansprüchen entnehmen kann, nicht in der Lage die Erfindung auszuführen.

2.4. Die Unteransprüche des Hauptantrags 01 sind nicht anders zu bewerten, da sie sich auf den nicht ausführbaren Patentanspruch 1 beziehen.

3. Auch ist die beanspruchte Erfindung gemäß Hilfsantrag 02 sowie Hilfsantrag 03 für den Fachmann nicht ausführbar (§ 1 i. V. m. § 34 Abs. 4 PatG).

3.1. Die Unterschiede des jeweiligen Patentanspruchs 1 des Hilfsantrags 02 und des Hilfsantrags 03 zum Patentanspruch 1 des Hauptantrags 01 betreffen lediglich einzelne Einschränkungen bzw. Ergänzungen. Diese Änderungen betreffen jedoch nicht die fehlenden Angaben, die für eine Realisierung notwendig sind. Damit ist der jeweilige Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 02 sowie des Hilfsantrags 03 auch unter Zuhilfenahme der weiteren Unterlagen nicht ausführbar (siehe 2.2.).

Auch die Unteransprüche gemäß Hilfsantrag 02 können nicht anders bewertet werden, da sie sich auf den nicht ausführbaren Patentanspruch 1 beziehen.

Nachdem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 03 nicht gewährbar ist, fallen auch die weiteren Ansprüche dieses Antrags, da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann (BGH GRUR 1997, 120 - Elektrisches Speicherheizgerät).

3.2. Der Anmelder verweist auf die englischsprachige Fassung der Patentansprüche gemäß Hilfsantrag 03, auf die ein US-Patent erteilt wurde. Demnach müsse die beanspruchte Lehre aus Sicht des dortigen Patentamtes ausführbar sein.

Eine Beurteilung durch andere Patentämter oder Prüfungsbehörden, insbesondere auf Basis unterschiedlicher Gesetze, bindet den Senat jedoch in keiner Weise (vgl. etwa BGH GRUR 1996, 757 - Zahnkranzfräser, wonach der Beurteilung bestimmter Dokumente des Standes der Technik in einem vorgelagerten Einspruchs- oder Einspruchsbeschwerdeverfahren vor dem Europäischen Patentamt für ein deutsches Nichtigkeitsverfahren keinerlei rechtliche Wirkungen zuerkannt werden konnten). Es genügt, wenn der Senat - wie oben - Gründe für eine fehlende Ausführbarkeit der beanspruchten Lehre darlegt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Dr. Morawek Eder Baumgardt Hoffmann Fa

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