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1 StR 698/13

BUNDESGERICHTSHOF Beschluss StR 698/13 vom

26. Februar 2014 in der Strafsache gegen wegen Untreue hier: Anhörungsrüge Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2014 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 6. Februar 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 22. Juli 2013 mit Beschluss vom 6. Februar 2014 als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 20. Februar 2014 hat der Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge erhoben.

Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

1. Der Senat hat nicht zum Nachteil des Angeklagten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre. Ebenso wenig hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.

Der Senat hat bei seiner Entscheidung über das Rechtsmittel das Revisionsvorbringen des Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, dieses aber nicht für durchgreifend erachtet. Zu dem vom Senat berücksichtigten Vorbringen gehört auch der Schriftsatz des Verteidigers vom 30. Dezember 2013, in dem dieser zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10. Dezember 2013 Stellung genommen hat. Die Ausführungen in dem genannten Schriftsatz räumen die vom Generalbundesanwalt genannten Gründe für die Unzulässigkeit der Rüge der „Verletzung von §§ 261, 264, 250 Abs. 1 Satz 2, 249 Abs. 2 StPO, nämlich die Verletzung der Unmittelbarkeits-, Mündlichkeits- und Öffentlichkeitsmaxime“ (RB S. 2) nicht aus. Die Rüge genügte aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend aufgezeigten Gründen nicht den Anforderungen, die das Gesetz an eine Rüge der Verletzung von Verfahrensrecht stellt.

2. Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht ausführlich begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. § 349 Abs. 2 StPO schreibt keine solche Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Bei dieser vom Gesetz vorgesehenen Verfahrensweise ergeben sich die für die Erfolglosigkeit des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Dezember 2013 – 1 StR 521/13 mwN).

Eine darüber hinausgehende Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. August 2005 – 2 BvR 1066/05, NJW 2006, 136 mwN).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Juni 2013 – 1 StR 81/13 mwN).

Wahl Rothfuß Jäger Radtke Mosbacher

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