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1 StR 336/25

BUNDESGERICHTSHOF StR 336/25 BESCHLUSS vom 20. August 2025 in der Strafsache gegen wegen Geiselnahme u.a.

ECLI:DE:BGH:2025:200825B1STR336.25.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. August 2025 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 11. April 2025 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen § 109 Abs. 1 Satz 5 JGG rügt, ist die Verfahrensrüge bereits deshalb unzulässig, weil die Revision den Beschluss des Landgerichts, mit dem der Antrag der Verteidigung auf Ausschluss der Öffentlichkeit für die gesamte Hauptverhandlung abgelehnt worden ist, nicht vollständig mitgeteilt hat; insbesondere wird der Teil der Beschlussgründe, in dem sich das Landgericht mit den Voraussetzungen des § 109 Abs. 1 Satz 5 JGG auseinandersetzt, verschwiegen.

Jäger Wimmer Bär Leplow Ri´inBGH Welnhofer-Zeitler ist urlaubsbedingt ortsabwesend und daher gehindert zu unterschreiben.

Jäger Vorinstanz: Landgericht Aschaffenburg, 11.04.2025 - KLs 206 Js 9693/24 jug

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2 109 JGG
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