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AnwZ (Brfg) 52/16

BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Brfg) 52/16 BESCHLUSS vom

20. Dezember 2016 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Umlage für das elektronische Anwaltspostfach ECLI:DE:BGH:2016:201216BANWZ.BRFG.52.16.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofes Limperg, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Remmert sowie den Rechtsanwalt Dr. Kau und die Rechtsanwältin Merk am 20. Dezember 2016 beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das dem Kläger am 6. September 2016 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf bis zu 500 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger ist Mitglied der Beklagten. Mit "Beitragsbescheid für den Kammerbeitrag 2015" vom 13. Januar 2015 forderte die Beklagte den Kläger zur Zahlung eines Betrages von 318 € auf. In der genannten Summe war der Jahresbeitrag zur Bundesrechtsanwaltskammer in Höhe von 104,50 € enthalten. Davon entfiel ein Betrag von 63 € auf die Umlage für das besondere elektronische Anwaltspostfach.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben. Er hat zudem beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft darüber zu erteilen, ob durch die für das besondere elektronische Anwaltspostfach vorgesehenen Sicherungsmittel gewährleistet ist, dass mittels der von der Firma I. angebotenen Späh-Software kein Zugriff möglich ist. Die Klage ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Der Zulassungsantrag ist unzulässig, soweit der Auskunftsantrag abgewiesen worden ist. Gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO hat der Antragsteller innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Kläger hat seinen Zulassungsantrag insoweit jedoch nicht begründet. Der Anwaltsgerichtshof hat den Auskunftsantrag abgewiesen, weil sich ein etwaiger Auskunftsanspruch gegen die Bundesrechtsanwaltskammer, nicht jedoch gegen die Beklagte richte. Damit befasst sich die Begründung des Zulassungsantrags vom 7. November 2016 mit keinem Wort.

2. Soweit der Zulassungsantrag den Beitragsbescheid betrifft, ist er zulässig, aber unbegründet. Der Kläger verweist auf die allgemeine Presse, der zu entnehmen sei, dass elektronische Daten ganz allgemein nicht vollständig und angemessen gesichert werden könnten; er meint, die Nutzung des elektronischen Anwaltspostfachs stehe daher in deutlichem Widerspruch zur anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht und zum allgemeinen Vorsorgeprinzip. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind damit nicht hinreichend dargelegt. Der Senat hat mit Urteil vom 11. Januar 2016 (AnwZ (Brfg) 33/15, NJW 2016, 1025 Rn. 18) auf die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers hingewiesen, die nicht ohne besonderen Grund gerichtlich nachprüfbar ist. Ein allgemein gehaltener Hinweis auf die Tagespresse reicht deshalb jedenfalls nicht aus, zumal sich der Anwaltsgerichtshof unter Hinweis auf das genannte Senatsurteil ausführlich mit Fragen der Datensicherheit befasst hat. Ein Rechtsanwalt, der einen gesetzlich eröffneten Kommunikationsweg bestimmungsgemäß nutzt, verstößt im Übrigen nicht gegen seine Berufspflichten.

III.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert wurde nach § 194 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG festgesetzt.

Limperg Lohmann Remmert Kau Merk Vorinstanz: AGH Celle, Entscheidung vom 06.09.2016 - AGH 7/15 (II 5/36) -

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