Paragraphen in XI ZR 130/21
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 130/21 BESCHLUSS vom 6. Dezember 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:061221BXIZR130.21.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl beschlossen:
Die Gehörsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 21. September 2021 wird zurückgewiesen. Das als übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksichtigt worden. Die vom Kläger nunmehr unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021 (C-33/20 u.a., WM 2021, 1986 – Volkswagen Bank) geltend gemachte Diskrepanz zwischen Unionsrecht und Senatsrechtsprechung hätte er bereits innerhalb der bis zum 5. August 2021 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist vortragen können (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2021 - XI ZR 143/21, juris mwN).
Ellenberger Grüneberg Derstadt Ettl Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 19.12.2018 - 21 O 291/18 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.02.2021 - 6 U 215/19 - Menges
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