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IX B 111/15

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 27.1.2016, IX B 111/15 Nichtzulassungsbeschwerde - Verletzung rechtlichen Gehörs bei Nichtgewährung einer Schriftsatzfrist Tenor Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. August 2015 3 K 1471/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erachten es zu Unrecht als verfahrensfehlerhaft (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, §§ 96 Abs. 2, 119 Nr. 3 FGO), dass das Finanzgericht (FG) im Vorfeld der mündlichen Verhandlung selbst eine Internetrecherche und Augenscheinseinnahme eines einschlägigen Gastgeberjournals zur entscheidungserheblichen Frage des Vorliegens ortsüblicher Vermietungszeiten durchgeführt, in der mündlichen Verhandlung eingeführt und hierzu den beantragten Schiftsatzfristnachlass nicht gewährt hat. Denn damit, dass es auf das Vorliegen ortsüblicher Vermietungszeiten ankommt, mussten die fachkundig vertretenen Kläger schon wegen der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) rechnen. Gleichwohl haben sie hierzu nichts vorgetragen. Das FG hat in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass seine Ermittlungen ergeben hätten, dass es im relevanten Bereich keine weitere, auf dem üblichen Markt angebotene Ferienwohnung gebe. Neben dem Internet hat das FG hierbei das einschlägige Gastgeberjournal herangezogen. Hierzu konnten die Kläger in der mündlichen Verhandlung hinreichend Stellung nehmen. Dass das FG keine Schriftsatzfrist gewährte, um den Klägern erneut Gelegenheit zu geben, eigene Recherchen zu ortsüblichen Vermietungszeiten anzustellen, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Denn die Frist hätte nicht dazu gedient, auf überraschende Ermittlungen des FG zu reagieren, sondern lediglich dazu, auch schon vor der mündlichen Verhandlung möglichen und angezeigten Sachvortrag vorzubringen und zu belegen (BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2012 VI B 135/12, BFH/NV 2013, 569, Rz 8, m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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Häufigkeit Paragraph
1 96 FGO
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1 135 FGO
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