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2 StR 555/15

BUNDESGERICHTSHOF StR 555/15 BESCHLUSS vom 9. Juni 2016 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.

ECLI:DE:BGH:2016:090616B2STR555.15.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juni 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO sowie in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 3. Juni 2015, soweit es ihn betrifft, im Adhäsionsausspruch abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a) Der Schmerzensgeldanspruch der Nebenklägerin aufgrund der am 6. August 2014 zwischen 22.38 Uhr und 23.40 Uhr in der M. straße in K. zu ihrem Nachteil verübten Straftat ist gegenüber dem Angeklagten I. als Gesamtschuldner mit dem nicht revidierenden Angeklagten O. und, soweit der Anspruch nicht durch die schwere Vergewaltigung zum Nachteil der Nebenklägerin begründet ist, auch mit dem Angeklagten A. , dem Grunde nach gerechtfertigt.

b) Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag der Nebenklägerin gegenüber dem Angeklagten I. abgesehen.

2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ebenso werden ihm die in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen der Nebenklägerin sowie die insoweit in der ersten Instanz entstandenen gerichtlichen Auslagen auferlegt. Die gerichtlichen Auslagen des Adhäsionsverfahrens der Revisionsinstanz fallen der Staatskasse zur Last (§ 472a StPO).

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten I. wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit besonders schwerem Raub, besonders schwerer räuberischer Erpressung, Computerbetrug und schwerer Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und acht Monaten verurteilt.

Ferner hat es ihn verurteilt, an die Neben- und Adhäsionsklägerin als Gesamtschuldner mit dem nicht revidierenden Angeklagten O.

und mit dem Angeklagten A. , der seine Revision wirksam zurückgenommen hat, ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000 EUR sowie als Gesamtschuldner mit dem nicht revidierenden Angeklagten O.

ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 EUR zu zahlen.

Die hiergegen gerichtete und auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen zum Schuld- und Strafausspruch ohne Erfolg. Sie führt jedoch zu einer Abänderung des Adhäsionsausspruchs.

Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift ausgeführt:

"Indes kann die Adhäsionsentscheidung im Hinblick auf die Bemessung des vom Angeklagten zu leistenden Schmerzensgeldes keinen Bestand haben. Die Strafkammer hat ausdrücklich 'das Zurückbleiben einer knapp 5 cm langen Narbe am Unterarm als einer leicht einzusehenden Stelle, durch welche die Nebenklägerin auch künftig stetig an die Tat erinnert werden wird', als schmerzensgelderhöhend gewertet (UA S. 68 f.). Sie hat damit die durch den Einsatz des Küchenmessers verursachten Verletzungsfolgen (vgl.

UA S. 19) zur Begründung der Höhe des Schmerzensgeldes herangezogen. Indes hat sich die Strafkammer nicht davon überzeugen können, dass der Einsatz dieses Tatmittels von Anfang an vom gemeinsamen Tatplan umfasst war; vielmehr ist sie davon ausgegangen, dass der Angeklagte O.

der Nebenklägerin die Verletzung unbeabsichtigt zugefügt hat, und hat für möglich gehalten, dass die Angeklagten A. und I.

erst durch diese Verletzung der Nebenklägerin auf das Messer aufmerksam geworden sind (UA S. 13). Unter diesen Umständen kann dem Angeklagten I.

die entsprechende Verletzungsfolge auch unter Berücksichtigung der Grundsätze der sogenannten sukzessiven Mittäterschaft nicht zugerechnet werden (vgl. etwa BGH NStZ- RR 2011, 111 (112); 2015, 320).

Da der Angeklagte I. der Nebenklägerin jedoch wegen der anderen, ihm zuzurechnenden psychischen Beeinträchtigungen ein angemessenes Schmerzensgeld schuldet, kann der ihn betreffende Adhäsionsanspruch in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO in eine Verurteilung dem Grunde nach (§ 406 Abs. 1 Satz 2 StPO) abgeändert werden. Im Übrigen ist von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abzusehen (§ 406 Abs. 1 Satz 3 und 4 StPO), da eine Zurückverweisung der Sache allein zur Bestimmung der Höhe des Schmerzensgeldes nicht in Betracht kommt; die Bemessung des Schmerzensgeldes ist vielmehr dem zuständigen Zivilgericht übertragen (§ 406 Abs. 3 Satz 4 StPO)." Dem stimmt der Senat zu.

Der geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt eine Ermäßigung der Gebühr und eine Auferlegung eines Teils der Auslagen auf die Staatskasse nach § 473 Abs. 4 StPO nicht. Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen des Adhäsionsverfahrens folgt aus § 472a Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 StPO.

Fischer Appl Eschelbach Zeng Bartel

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