Paragraphen in 14 W (pat) 31/12
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1 | 73 | PatG |
1 | 130 | PatG |
1 | 135 | PatG |
1 | 114 | ZPO |
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 31/12
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung … (hier: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren) …
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 13. Dezember 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Maksymiw sowie der Richterin Dr. Proksch-Ledig und der Richter Dr. Kortbein und Dr. Jäger BPatG 152 08.05 beschlossen:
-2Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Der Antragsteller hatte für seine am 12. Juni 2010 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung mit der Bezeichnung
"…
" mit Schriftsatz vom 18. August 2010, eingegangen am 25. August 2010, Verfahrenskostenhilfe für das Patenterteilungsverfahren und die im Erteilungsverfahren fällig werdenden Jahresgebühren beantragt.
Mit Beschluss vom 28. Januar 2011 hat das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen und die Verfahrenskostenhilfe verweigert.
Zur Begründung hatte die Patentabteilung unter Verweis auf die Druckschriften
(1) EP 0 984 695 B1 (2) DE 199 02 924 A1 ausgeführt, dass für die vorliegende Anmeldung mangels erfinderischer Tätigkeit keine Aussicht auf eine Patenterteilung bestehe. Im Dokument (1) werde ein Verfahren zum Bekämpfen des Befalls von Kulturpflanzen durch Schadorganismen mit Hilfe von Pflanzenschutzmitteln beschrieben, die mit herkömmlichen Pflanzenbehandlungen auf die Wunden von Kulturpflanzen aufgebracht würden. Bekannt sei ferner auch die Vermischung von Pflanzenschutzmitteln mit einem festen Trägerstoff wie Ton oder Löß.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders vom 7. April 2011. Eine Begründung der Beschwerde ist trotz Ankündigung bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu den Akten gelangt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gebührenfreie Beschwerde (PatKostG § 2 Abs. 1 i. V. m. Gebührenverzeichnis Nr. 401 300) ist statthaft (§ 135 Abs. 3 PatG) und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 PatG). In der Sache bleibt sie ohne Erfolg, da die Patentabteilung den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen hat.
Verfahrenskostenhilfe ist einem bedürftigen Anmelder nur dann zu gewähren, wenn für die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Diese Voraussetzung ist jedoch vorliegend nicht gegeben, da einer späteren Patenterteilung im vorliegenden Fall durchgreifende Bedenken entgegenstehen.
Die Bereitstellung des beanspruchten Verfahrens zum Bekämpfen des Befalls von Kulturpflanzen, insbesondere Obst- und Ziergehölzen, durch Schadorganismen, wie Bakterien, Viren, Pilze und dergl., gemäß Patentanspruch 1 beruht aus den von der Patentabteilung dargelegten Gründen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Anmeldung liegt die Aufgabe zu Grunde, ein Verfahren anzugeben, mit dem durch Schadorganismen an offenen Holzwunden verursachte Krankheiten an Pflanzen wirksam bekämpft werden können, wobei die Bekämpfungsmaßnahmen umweltfreundlich und effektiv sind und die Pflanzenschutzvorschriften erfüllt werden (vgl. Erstunterlagen S. 1 Abs. 3).
Zur Lösung dieser Aufgabe wird gemäß Patentanspruch 1 vorgeschlagen, Pflanzenwunden bei Befall durch Schadorganismen mit einer Mischung eines Pflanzenschutzmittels mit Ton oder Lehm zu bedecken. Das Vermischen von Pflanzenschutzmitteln mit festen Trägerstoffen wie Löß (= Lehm) oder Ton und die Verwendung dieser Mischungen zur Bekämpfung pflanzenpathogener Pilze an Kulturpflanzen war dem Fachmann bereits vor dem Anmeldetag aus der europäischen Patentschrift EP 0 984 695 B1 bekannt (vgl. Patentansprüche 1, 6 bis 8 i. V. m. S. 2 [0002], S. 5 [0019] bis [0022] und [0030] sowie S. 6 [0035]). Pasten, wie sie in dieser Druckschrift beschrieben werden, sodann auch auf offene Pflanzenwunden, die z. B. von Schadpilzen befallen sind, aufzutragen, liegt für einen Gartenbaufachmann - wie die Prüfungsstelle in ihrem Beschluss ausgeführt hat - auch nach Auffassung des Senates nahe. Der Hinweis des Anmelders in seiner Eingabe vom 15. Dezember 2010, dass weder die genannte europäische Patentschrift noch die ebenfalls im Prüfungsverfahren zitierte deutsche Patentanmeldung DE 199 02 924 A1 die Bekämpfung bakterieller Pflanzenkrankheiten und insbesondere des Feuerbrandes mit dem Wirkstoff "Metronidazol" konkret benennen würden, kann zu keiner anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage führen. Denn abgesehen davon, dass speziell die Behandlung von Feuerbrand in den Erstunterlagen nicht ursprünglich offenbart ist, war zum maßgeblichen Zeitpunkt auch die antibakterielle Wirkung von Metronidazol - wie im Übrigen auch das mit den Erstunterlagen eingereichte Datenblatt belegt - an sich bekannt.
Die Würdigung des bisherigen Vortrags des Antragstellers durch die Patentabteilung lässt keinen Fehler erkennen, so dass sich der Senat die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses in vollem Umfang zu eigen macht.
Die mit der Patentanmeldung geltend gemachten Ansprüche sind damit mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig. Darüber hinaus lassen die Anmeldungsunterlagen insgesamt einen patentfähigen Gegenstand nicht erkennen. Dementsprechend fehlt es an der für die Gewährung der Verfahrenskostenhilfe erforderlichen Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 130 Abs. 1 Satz 1 PatG i. V. m. § 114 ZPO). Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.
Maksymiw Proksch-Ledig Jäger Kortbein Fa
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